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Strafrecht | Gemeinschaftliche Geldwäsche auch bei deliktischer Beeinflussung des Vortäters
Geldwäsche in Form des „Sich-Verschaffens” (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) setzt grundsätzlich das Einvernehmen zwischen dem Täter der Geldwäsche und dem Vortäter voraus. Das Einvernehmen entfällt jedoch nicht dadurch, dass der Wille des Vortäters in deliktischer Weise beeinflusst wurde, etwa durch Betrug, Nötigung oder Erpressung. Daher hatte die Verurteilung der Angeklagten – darunter ein Notar im Ruhestand und ein Rechtsanwalt – u. a. wegen Anstiftung zur Untreue in Tateinheit mit Geldwäsche zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung – in der Revision insoweit Bestand. [i]Vahle, NWB 2008 F 19 S. 3983Die Täter hatten eine Forderung von rund 1,46 Mio. € erworben, die gegen einen anderweitig rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Anlagebetrugs Verurteilten bestand. Zwischen dieser Forderung und den Taten des Anlagebetrügers bestand kein Zusammenhang. ...