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Grunderwerbsteuer | Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG
Das FinMin Baden-Württemberg nimmt mit Erlass v. zur Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG Stellung. Danach gilt Folgendes: (a) Kapitalgesellschaften: Nach der Rechtsprechung des , BStBl 1982 II S. 424 und v. - II R 143/86, BStBl 1988 II S. 785) können personenbezogene Befreiungsvorschriften in Fällen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) nicht angewendet werden. Dies gilt sinngemäß auch für die ab geltende Fassung des § 1 Abs. 3 GrEStG, nach der unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile vereinigt sein müssen. Für die Fälle des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG haben die Urteile keine Bedeutung. In allen Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG findet die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG keine Anwendung, weil der Erwerb des Grundstücks von der Gesellschaft auf einer durch § 1 Abs. 3 GrEStG angeordneten Fiktion und damit nicht auf einer Schenkung beruht. Bei einer Übertragung v...