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Körperschaftsteuer | Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern
Wird eine vor Inkrafttreten des § 10 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG 1996 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 am steuerwirksam gebildete Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern nach diesem Zeitpunkt aufgelöst, ist nach dem die daraus resultierende Gewinnerhöhung nicht steuerrechtlich zu neutralisieren.
Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass eine überhöhte Steuer-Zinsrückstellung, die im Jahr der Bildung noch einkünftemindernd wirkte, im Jahr der Auflösung das steuerliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft ungeachtet des zwischenzeitlich eingeführten Abzugsverbots nach § 10 Nr. 2 KStG erhöht.