BFH Beschluss v. - VI B 87/08

Ausdehnung eines steuerlichen Amnestiegesetzes auf steuerehrliche Steuerpflichtige verfassungsrechtlich nicht geboten

Gesetze: StraBEG 1 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ende 2003 reichte er beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2001) ein und beantragte die Veranlagung. Das FA veranlagte erklärungsgemäß. Der Kläger legte gegen den Bescheid Einspruch ein und machte geltend, die Steuerfestsetzung sei im Hinblick auf das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom (BGBl I 2003, 2928) verfassungswidrig. Entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG dürften nur 60 % des von ihm erzielten Gesamtbetrags der Einkünfte der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen sei lediglich mit 15 % zu besteuern. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit vorliegender Nichtzulassungsbeschwerde.

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II. Die Beschwerde ist unbegründet.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) oder Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) im Hinblick auf die Auswirkungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes zuzulassen. Soweit der Kläger die Vorenthaltung der gesetzlichen Begünstigung durch dieses Gesetz als gleichheitswidrig beanstandet, kommt in einem Revisionsverfahren eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht in Betracht, weil die Ausdehnung eines steuerlichen Amnestiegesetzes auf steuerehrliche Steuerpflichtige verfassungsrechtlich nicht geboten ist (, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 756; , BFH/NV 2008, 1846).

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Im Übrigen kommt im Streitfall eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. Beanstandet nämlich der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, so setzt die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage voraus, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm für den Kläger die Chance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (, BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach Auffassung des Senats ist es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber das Strafbefreiungserklärungsgesetz auf steuerehrliche Steuerpflichtige ausdehnt.

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2. Im Hinblick auf die zitierten Entscheidungen des BVerfG und des II. Senats des BFH hält der erkennende Senat das beantragte Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung nicht für zweckmäßig. Eine Förderung des Verfahrens ist durch eine Entscheidung in dem Verfahren VIII R 11/08 nicht zu erwarten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 605 Nr. 4
RAAAD-37359