BFH Beschluss v. - VI B 75/09

Keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist bei Problemen mit der EDV-Anlage und den IT-basierten Telekommunikationseinrichtungen

Gesetze: FGO § 116 Abs. 3, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1

I. Mit Urteil vom , das der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am zugestellt wurde, wies das Finanzgericht (FG) die Klage wegen Einkommensteuer 2001 ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

2

Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Telefax, eingegangen am , beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In dem Schreiben ist angekündigt, die Begründung der Beschwerde werde nachgereicht. Mit Telefax vom , das beim BFH am Nachmittag des eingegangen ist, beantragte die Klägerin, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern. Mit einer am zugestellten Verfügung wies die Senatsgeschäftsstelle die Klägerin darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am abgelaufen und der Antrag auf Fristverlängerung vom verspätet am eingegangen sei. Das Schreiben enthielt darüber hinaus einen Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Am beantragte die Klägerin wegen Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Technische Probleme hätten verhindert, den Fristverlängerungsantrag fristgemäß zu übermitteln. Zugleich wurde die Nichtzulassungsbeschwerde begründet.

3

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 FGO), weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).

4

Im Streitfall ist die Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am zugestellte Urteil am abgelaufen. Die erst am beim BFH eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Klägerin war mithin verspätet, da eine Verlängerung der Begründungsfrist erst nach Fristablauf beantragt worden war (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).

5

2. Die von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann nicht bewilligt werden. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die einmonatige Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO).

6

a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis einer gesetzlichen Frist setzt nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO u.a. voraus, dass der Betreffende ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, dass er die Tatsachen, aus denen sich dies ergibt, innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Frist vorträgt und spätestens im Verfahren über den Antrag glaubhaft macht. Daran fehlt es im Streitfall.

7

b) Schon das Vorbringen der Klägerin, Probleme mit der EDV-Anlage und den IT-basierten Telekommunikationseinrichtungen am hätten eine fristgerechte Übermittlung des Antrags auf Verlängerung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessbevollmächtigten verhindert, kann eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nicht rechtfertigen. Denn damit ist lediglich dargelegt, weshalb der Fristverlängerungsantrag verspätet bei Gericht eingegangen ist, nicht aber vorgetragen, warum der Prozessbevollmächtigte oder sein Büro dadurch an der fristgerechten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gehindert gewesen sein sollten.

8

3. Auch eine Wiedereinsetzung wegen des versäumten Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) kommt nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264, und vom VII R 55/96, BFH/NV 1997, 251); denn die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist keine gesetzliche Frist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO (, BFH/NV 2002, 1480, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 659 Nr. 4
HAAAD-37358