Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Berlin- 65 S 168/09 - AG Berlin-Pankow-Weißensee, 7 C 483/08 vom
Gründe
Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Aufgrund dieser Erwägung hat der Senat durch Beschluss vom bereits den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kann auch dem Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO) nicht entsprochen werden. Sollte in dem Schriftsatz des Beklagten vom zugleich ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu sehen sein, wäre dieser Antrag unzulässig, da eine Entscheidung des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits erfolgt ist und der Beklagte keine insoweit beachtlichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat (vgl. , NJW 2004, 1805, unter II 2; ebenso , juris, Tz. 4).
Einer Entscheidung über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bedarf es nicht, da diese Frist noch bis zum läuft.
Fundstelle(n):
DAAAD-37316