Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens
Leitsatz
Notwendiges Betriebsvermögen sind nur solche Wirtschaftsgüter, die schon ihrer Funktion nach objektiv erkennbar dem Betrieb
gewidmet sind. Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft genügen diesem Erfordernis, wenn sie die geschäftlichen Beziehungen
des Unternehmens zur Beteiligungsgesellschaft fördern oder sichern oder wenn sie den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen
gewährleisten sollen. Auf Aktien von Zuckerfabriken trifft dies nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann zu, wenn diese
Anteile mit Rübenlieferrechten verbunden sind.
Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die die Verwertung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum Gegenstand
hat, so spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er diese Beteiligung nicht als bloße Kapitalanlage, sondern
zu betrieblichen Zwecken angeschafft hat und dass ihm andererseits diese Beteiligung aber auch nur aus betrieblichen Gründen
überlassen wurde. Dient die Beteiligung danach dem Absatz der erzeugten Produkte des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers,
so wurde sie von diesem zum notwendigen Betriebsvermögen angeschafft.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 23 DStRE 2010 S. 969 Nr. 16 EFG 2010 S. 637 Nr. 8 YAAAD-37228
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