Versteuerung von sich aus fiktiven Rechnungen ergebenden vGA
Leitsatz
Eine dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnende vGA liegt auch dann vor, wenn der Gesellschafter aus der Zuwendung zwar
selbst keinen unmittelbaren Vorteil gezogen hat, der Vorteil ihm aber mittelbar in der Weise zugerechnet wird, dass eine ihm
nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (, BFH/NV 2007, 2293).
Dem Gesellschafter nahestehende Personen können auch juristische Personen sein. Der Vorteil, welcher dem Gesellschafter in
diesem Falle gewährt wird, besteht darin, dass die Beteiligung an der durch die Leistung begünstigten Kapitalgesellschaft
in ihrem Wert erhöht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1182 Nr. 20 DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 27 DStRE 2010 S. 1043 Nr. 17 EFG 2010 S. 641 Nr. 8 StBW 2010 S. 255 Nr. 6 UAAAD-37225
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