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BFH 22.09.2009 VIII R 31/07, StuB 3/2010 S. 116

Systemadministrator als Freiberufler

Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Praxishinweise

Bei einem Stpfl. mit dem qualifizierten Studienabschluss eines Diplom-Ingenieurs ist es für die Aner S. 117kennung einer Freiberuflichkeit erforderlich, dass eine Ingenieurtätigkeit bzw. eine ingenieurähnliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Auf dem Gebiet der EDV ist dabei die Einrichtung von Rechnernetzwerken, deren Betreuung und Modifizierung für die Annahme einer ingenieurähnlichen Tätigkeit ausreichend.

– erl –