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Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen
Die Entscheidung, ob über die Entlastung des Aufsichtsrats für alle Mitglieder insgesamt oder für jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln abzustimmen ist, steht im Ermessen des Versammlungsleiters, sofern die Satzung keine Regelung dafür enthält, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt oder eine qualifizierte Minderheit verlangt die Einzelentlastung. Wird entgegen der Empfehlung 5.5.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nicht über das Vorliegen und/oder die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet, liegt ein zur Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1 AktG führender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen oder zur Berichtigung einer unrichtig gewordenen Entsprechenserklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt nur vor, wenn die unterb...