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Erbschaftsteuer | Steuerberechnung bei Auflösung einer Stiftung
Das lässt sich wie folgt zusammenfasssen: (1) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten. (2) Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.
Die Bedeutung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG erschöpft sich danach in einem „Durchgriff” auf die Stifter bei der Bestimmung der Steuerklasse. Deshalb konnten sich die aus der Stiftungsauflösung begünstigten Kinder und Enkel eines Stifter-Ehepaares nicht darauf berufen, dass die Zuwendungen an die Stiftung zu 69,1 % bzw. 30,9 % von den beiden Stiftern stammten. Erst recht ...