Bescheinigung in
Steuersachen;
Modifizierung im Verfahren zur Einholung der
Bescheinigung
Bezug:
Im Zuge der Einführung des sogen. einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 71a Verwaltungsverfahrensgesetz im Rahmen der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG gibt es ab dem folgende Modifizierung hinsichtlich des Verfahrensablaufs bei der Einholung der Bescheinigung in Steuersachen:
Abweichend von Tz. 3 des Bezugserlasses wird es in Verfahren zur Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse (z. B. nach dem Gaststättengesetz), die über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden, die Regel sein, dass die Bescheinigung in Steuersachen durch das Bezirksamt beim zuständigen Finanzamt angefordert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige das Bezirksamt mit der Einholung der Bescheinigung beauftragt und das Finanzamt hinsichtlich der in die Bescheinigung aufzunehmenden Daten vom Steuergeheimnis entbunden hat.
In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, dass der Steuerpflichtige den Auftrag zur Einholung der Bescheinigung durch das Bezirksamt und die Entbindung des Finanzamts vom Steuergeheimnis bereits mit seinem Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erklärt. In diesem Antrag wird der Steuerpflichtige auch darüber belehrt, welche Daten ggf. in die Bescheinigung aufzunehmen sind. Das Bezirksamt fordert dann die Bescheinigung in Steuersachen bei dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mit einer Anfrage ausschließlich per Telefax an. Das Telefax zur Anforderung der Bescheinigung muss die Versicherung des zuständigen Bearbeiters im Bezirksamt enthalten, dass der Steuerpflichtige das Bezirksamt mit der Einholung der Bescheinigung beauftragt und das Finanzamt hinsichtlich der in die Bescheinigung aufzunehmenden Daten vom Steuergeheimnis entbunden hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Erklärung des Steuerpflichtigen über die Beauftragung des Bezirksamts und die Entbindung des Finanzamts vom Steuergeheimnis dem Telefax zur Anforderung der Bescheinigung beigefügt ist.
Bei einer Anforderung der Bescheinigung in Steuersachen durch das Bezirksamt ist die Bescheinigung nicht dem Steuerpflichtigen, sondern dem anfordernden Bezirksamt ebenfalls ausschließlich per Telefax zu übermitteln. Eine Übermittlung der Bescheinigung im Original und auf einem Blatt mit Vorder- und Rückseite (vgl. Erlass vom 22. Oktober 2007 - 51 - S 0270 - 004/06) ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da eine mögliche Manipulation der Bescheinigung durch den Steuerpflichtigen bei der direkten Übermittlung der Bescheinigung an die anfordernde Behörde ausgeschlossen ist. Ich bitte dafür Sorge zu tragen, dass von den Bezirksämtern angeforderte Bescheinigungen in Steuersachen zeitnah erteilt werden, da über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelte Genehmigungsverfahren von den Bezirksämtern innerhalb einer Bearbeitungsfrist von nur drei Monaten mit Genehmigungsfiktion zu erledigen sind.
Dem Steuerpflichtigen ist es nach wie vor freigestellt, ob er – wie oben beschrieben – das Bezirksamt mit der Einholung der Bescheinigung in Steuersachen beauftragt oder die Bescheinigung gemäß Tz. 3 des Bezugserlasses auf herkömmlichem Weg selbst beim Finanzamt beantragt und vom Finanzamt ausgehändigt erhält.
Freie und Hansestadt Hamburg
Finanzbehörde v. - 51 -
S 0270 -
002/09
Fundstelle(n):
DAAAD-37073