BVerwG Beschluss v. - 5 B 12.09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OVG Rheinland-Pfalz, OVG 7 A 10972/08 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil eine Grundsatzbedeutung bereits nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist.

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschlüsse vom - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 und vom - BVerwG 8 B 2.09 - NVwZ 2009, 909). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt nicht aus dem Hinweis darauf, das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Einführung in den Verhandlungsgegenstand in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es gäbe zu diesem Sachverhalt weder Entscheidungen auf der Ebene der Oberverwaltungsgerichte noch auf der des Bundesverwaltungsgerichts. Selbst wenn die Beschwerde hiermit hat geltend machen wollen, die Auslegung des § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV sei klärungsbedürftig, enthält die Beschwerdeschrift weder ausdrücklich noch sinngemäß die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage zu dieser Vorschrift noch macht sie Angaben darüber, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Davon abgesehen besteht nämlich auch dann kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf, wenn sich die für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfragen, die Grundlage der Rechtsanwendung und Subsumtion sind, unmittelbar aus dem Gesetz (hier: § 3 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV) beantworten lassen. So läge es auch hier, soweit es um die Frage geht, ob nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV auf die vom Auszubildenden angestrebte bzw. durchgeführte konkrete Ausgestaltung der Studieninhalte nach Art und Zeitpunkt oder - wie der Wortlaut deutlich bestimmt - auf "die Ausbildung", wie sie durch objektive Kriterien bestimmt wird, abzustellen ist.

Auch sonst beschränkt sich die Beschwerde insoweit darauf, das vorinstanzliche Urteil in der Form einer Berufungsschrift als in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft anzugreifen. Damit kann die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage bereits im Ansatz nicht dargelegt werden; denn damit wird allein eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend gemacht, wobei die Einwendungen der Beschwerde in der Sache nicht den rechtlichen Maßstab, sondern die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts betreffen. Dies unterstreicht die Formulierung schriftlicher Beweisanträge, mit denen die Beschwerde darüber hinaus verkennt, dass dem Revisionsgericht eine Tatsachenfeststellung versagt ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Beschwerde gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und der gerichtlichen Hinweispflicht sind ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

2.1

Die Beschwerde macht insoweit geltend, die vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung, es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger den Studiengang auch an anderen Universitäten hätte absolvieren können, sei falsch und deshalb verfahrensfehlerhaft. Richtigerweise habe er dies in keinem Stadium des Verfahrens unstreitig gestellt, sondern "immer wieder behauptet und ausführlich dargelegt, dass der von ihm ausgewählte Studiengang in dieser Form nur in Rochester möglich war".

Auch wenn angenommen wird, dass die Beschwerde damit im rechtlichen Ausgangspunkt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) rügen (vgl. BVerwG 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7) und insoweit den Ausnahmefall einer aktenwidrigen oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung geltend machen will, führt dies nicht zum Erfolg. Eine auf Aktenwidrigkeit gestützte Verfahrensrüge setzt nämlich einen "zweifelsfreien", also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Akteninhalt voraus (Beschlüsse vom - BVerwG 9 B 43.02 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 133 und vom - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Davon kann hier ebenso wenig die Rede sein, wie von einer willkürlichen Tatsachenfeststellung.

Vielmehr hat das Berufungsgericht an Ausführungen angeknüpft, die der Kläger selbst im vorangegangenen Verfahren gemacht hat. Ausweislich der Gerichtsakten hat er bereits im Berufungszulassungsverfahren im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom (S. 4) vorgetragen:

"Eines ist klar: Im Fall des Klägers konnte der von ihm in den USA ausgewählte und begonnene Studiengang objektiv nicht nur an der vom Kläger ausgewählten Hochschule, nämlich der School of Business Administration der University of Rochester absolviert werden. Dazu hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt geäußert. Sollten also allein objektive Kriterien maßgeblich sein, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. ...

Im Fall des Klägers konnte der seinen Studiengang unstrittig nicht nur in Rochester durchführen, sondern auch an einigen anderen wenigen Universitäten in den USA."

Diesen Vortrag hat der Kläger im Schriftsatz vom , mit dem er die Berufung begründet hat, wörtlich wiederholt (S. 4 des Schriftsatzes). Es lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch vom Kläger nicht dargetan, dass er hiervon im weiteren Berufungsverfahren Abstand genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, dass der von ihm gewählte Studiengang "in dieser Form" (und zu dem gegebenen Zeitpunkt) nur in Rochester möglich gewesen sei. Mit diesem Vorbringen werden vielmehr der Begriff der "Ausbildung" i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV und deren konkrete Ausgestaltung in rechtlich unzulässiger Weise vermischt.

Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe seine im gesamten Verfahren vorgetragene Position, dass der von ihm ausgewählte Studiengang (aufgrund seiner konkreten persönlichen Umstände) "in dieser Form nur in Rochester möglich" gewesen sei, nicht zur Kenntnis genommen bzw. falsch verstanden, wendet sich auch sonst der Sache nach gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des materiellen Rechts (hier des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV). Die Beschwerde verkennt damit, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, gerade auf die materiellrechtliche Auffassung des Tatsachengerichts abzustellen ist.

Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das dieses Vorbringen ausweislich des Tatbestandes (UA S. 4) ersichtlich zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen (UA S. 7 f.) auch erwogen hat, kam es aber auf die vom Kläger vorgetragenen Umstände, weshalb der von ihm gewählte Studiengang in Rochester für ihn "weltweit einzigartig und genau in dieser Form möglich war" (Beschwerdebegründung S. 4), nicht entscheidungserheblich an. Zwar ist nach der Rechtsansicht des Klägers zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV, wie er sie u.a. in seiner Berufungsbegründungsschrift (S. 4) zum Ausdruck gebracht hat, "eine teleologische Auslegung geboten, die auch Kriterien mit einbezieht, die in der Person des Studierenden liegen und für ihn und seine konkrete Situation die Ausbildung an der gewählten Hochschule als die einzig mögliche darstellen" (zu solchen Kriterien gehörten: Erfüllung der Aufnahmekriterien der gewählten Hochschule, Zumutbarkeitserwägungen wie die finanzielle Belastbarkeit mit Bewerbungsgebühren und weitere individuelle Kriterien, wie z.B. der mögliche Beginn des Studiengangs). Dem hat sich das Berufungsgericht aber gerade nicht angeschlossen. Vielmehr ist nach seiner - im Übrigen zutreffenden, nicht grundsätzlich klärungsbedürftigen (s.o.) Rechtsansicht, welche das Revisionsgericht als solche im Revisionszulassungsverfahren bei der Verfahrensrüge nicht zu überprüfen hat - die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV, die voraussetzt, dass die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, dahin auszulegen, dass sich dies nach objektiven Kriterien bestimmt und es auf die individuellen Belange des Auszubildenden grundsätzlich nicht ankommt. Dementsprechend hat das Berufungsgericht ausgeführt, es komme nicht darauf an, dass der Kläger "allein in Rochester bestimmte, von ihm näher bezeichnete Kurse besuchen konnte" (UA S. 7). Selbst wenn gleichwohl individuelle Umstände des Auszubildenden zur Vermeidung unzumutbarer Härten bei der Gesetzesanwendung zu berücksichtigen seien - so führt das Berufungsgericht (UA S. 8) weiter aus - müssten diese ein einem objektiven Hindernis vergleichbares Gewicht erreichen, wozu Zweckmäßigkeitserwägungen nicht ausreichten. Deshalb führten die vom Kläger vorgetragenen Umstände, die ihn zur Studienaufnahme in Rochester veranlasst hätten, nicht dazu, dass seine Ausbildung als allein dort durchführbar angesehen werden könne.

Daraus ergibt sich zugleich, dass mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des Klägers auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dargetan ist. Dieser Anspruch verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. - NVwZ-RR 2004, 3). Hierfür ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers aber kein Anhalt; und zwar weder aus der Beschwerdebegründungsschrift noch aus dem diese ergänzenden Schriftsatz vom .

Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht - wie dargelegt - die vom Kläger vorgetragenen (individuellen) Umstände, die ihn zur Wahl des Studiengangs in Rochester veranlasst haben und aufgrund derer er diesen Studiengang als für sich "weltweit einzigartig" hält, zwar zur Kenntnis genommen und ist in der angefochtenen Entscheidung auch darauf eingegangen; es hat diesen Umständen aber aufgrund seiner vom Rechtsstandpunkt des Klägers abweichenden Rechtsauffassung keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Ein Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör liegt darin nicht. Denn dieses verpflichtet die Gerichte nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. etwa - NJW 1995, 2839; stRspr, Senatsbeschluss vom - BVerwG 5 B 80.08 -).

2.2

Einen Verfahrensfehler i.S.d. § 138 Nr. 3 VwGO in der Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) infolge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) legt die Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Sie rügt insoweit, das Berufungsgericht hätte dem Kläger "durch einen Hinweis die Möglichkeit geben müssen, falls es der Auffassung war, dass das Vorbringen des Klägers noch nicht ausreichend ist, sein Vorbringen hier zu ergänzen". Der Kläger habe nämlich "sehr wohl erklärt, dass der von ihm gewählte Studiengang in dieser Form nur so in Rochester möglich" gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 5).

Soweit sich der Kläger damit auf sein Vorbringen zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV bezieht, steht dem bereits entgegen, dass das Berufungsgericht - wie dargelegt - ausweislich seiner Urteilsgründe dieses Vorbringen nicht als in tatsächlicher Hinsicht ergänzungsbedürftig angesehen, sondern als in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidungserheblich bewertet hat. Soweit sich der Kläger auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV beziehen will - wofür spricht, dass er insoweit anführt, sich auf die "Einholung eines SV-Gutachtens" berufen zu haben und das Gericht dieses Beweisangebot nicht habe übergehen dürfen -, ist ein Verfahrensfehler durch Verstoß des Berufungsgerichts gegen die richterliche Hinweispflicht ebenso wenig in substantiierter Weise dargetan.

Denn aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; siehe etwa Beschlüsse vom - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711, vom - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom - BVerwG 5 B 253.02 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 26). Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben. Ein solcher Fall ist hier nicht dargetan.

2.3

Ein Verfahrensfehler ist schließlich auch dann nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet worden, wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde mit dem Hinweis auf das Übergehen eines Beweisangebots (Einholung eines Sachverständigengutachtens) eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat rügen wollen. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Sachaufklärungsrüge verlangt nämlich die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O. und vom - BVerwG 5 B 63.06 - [...]). Diesen Anforderungen würde die Beschwerde mit dem unsubstantiierten Hinweis auf das Übergehen des genannten Beweisangebots ebenfalls nicht gerecht.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Fundstelle(n):
JAAAD-37032