BGH Urteil v. - VIII ZR 35/09

Leitsatz

Leitsatz:

a) In den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist nicht nur Strom einzubeziehen, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird.

b) Von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 werden auch die Strommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden.

Gesetze: EEG 2004 § 14 Abs. 3

Instanzenzug: OLG Celle, 3 U 133/08 vom LG Verden, 5 O 353/07 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; BGHR: ja; Nachschlagewerk: ja

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein überregionales Übertragungsnetz für Strom. Im Bereich ihres Übertragungsnetzes befindet sich der Industriepark W. . Die dort angesiedelten Unternehmen wurden in dem Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 über ein von der Beklagten unterhaltenes Elektrizitätsnetz mit Strom versorgt. Den benötigten Strom erzeugte die Beklagte teilweise in einem von ihr auf dem Gelände des Industrieparks betriebenen Gasturbinenkraftwerk. Im Übrigen wurde er von der Beklagten über das Netz der Klägerin von der B. I. S. GmbH (im Folgenden: B. ) bezogen. Soweit die Beklagte Strom von der B. bezogen hat, hat sie ihre Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) unstreitig erfüllt.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei darüber hinaus auch wegen des von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Stroms zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 EEG 2004 verpflichtet. Die Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, der in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugte Strom sei nicht in einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz erzeugt, verteilt und verbraucht worden. Ferner habe sie mit diesem Strom überwiegend mit ihr verbundene Unternehmen versorgt; insoweit liege eine von § 14 EEG 2004 nicht erfasste Eigenversorgung vor.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) hat die Beklagte für den Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 auf Abnahme von 35.464.275 kWh EEG-Strom, Zahlung von 4.241.473,73 EUR nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem sowie auf Feststellung ihrer Auskunfts-, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Danach ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung die abzunehmende und die zu vergütende Menge binnen eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren nach Rechtskraft des Urteils als gleichmäßige Bandlieferung durch die Klägerin zur Verfügung zu stellen und monatlich abzurechnen. In der Folge hat die Beklagte ihre Berufung, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtete, zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme von EEG-Strom und dessen Vergütung betraf, nach Maßgabe des Teilvergleichs zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich des Zinsantrags abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Für den Fall des Misserfolgs dieses Antrags rügt sie die Kostenentscheidung des Berufungsurteils.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht (OLG Celle, ZNER 2009, 151 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Beklagte sei der Klägerin zur Abnahme von EEG-Strom sowie zur Zahlung der Ausgleichsvergütung gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 verpflichtet. Die Klägerin sei Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne von § 14 EEG 2004 und damit verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich vorläufig auszugleichen und die Energiemengen und die Vergütungszahlungen abzurechnen.

Die Beklagte sei ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefere. Nicht erforderlich sei, dass es sich um Strom handele, der innerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugt, verteilt und verbraucht werde. Die Entscheidung des , WM 2006, 1308, Tz. 36 f.), die dies annehme, sei zu § 11 Abs. 4 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien vom (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) ergangen und lasse sich nicht auf den neuen Gesetzesstand übertragen. Die Änderung der gesetzlichen Regelung sei vom Gesetzgeber bewusst und im Sinne einer abändernden Bestimmung vorgenommen worden. Unerheblich sei, ob der von der Beklagten selbst erzeugte Strom an verbundene Unternehmen geliefert worden sei. Die Auffassung der Beklagten, die Lieferung an verbundene Unternehmen sei dem Eigenverbrauch gleichzustellen, überzeuge nicht. Auch die Lieferung an ein zwar konzernverbundenes, aber juristisch eigenständiges Unternehmen sei eine Lieferung an eine andere juristische Person.

Auch aus den in § 110 EnWG enthaltenen Regelungen könne die Beklagte nichts für ihre Auffassung herleiten. Die dortigen Bestimmungen, nach denen das Energiewirtschaftsgesetz auf Objektnetze (teilweise) keine Anwendung finde, stellten eine Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes dar, die dem Zweck der Regulierung des Netzbetriebs geschuldet sei. § 14 Abs. 3 EEG 2004 sei insoweit vorrangige Spezialregelung. Es könne daher auch dahinstehen, ob es sich bei dem Netz der Beklagten um ein Objektnetz im Sinne von § 110 EnWG handele.

Die Frist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 stehe der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche nicht entgegen. Die Klägerin habe den Ausgleichsanspruch innerhalb der Frist mit Schreiben vom rechtzeitig geltend gemacht. Auch eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht eingetreten.

Ein Zinsanspruch stehe der Klägerin indes nicht zu. Die Parteien hätten sich in dem geschlossenen Teilvergleich dahin geeinigt, dass die Zahlungs- und Abnahmepflicht nach den Grundsätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen solle. Im Übrigen schließe der Zweck des § 14 Abs. 4 EEG 2004 einen Zinsanspruch aus, da der Klägerin, die hinsichtlich des Belastungsausgleichs lediglich im Sinne einer Verwaltungsbehörde tätig werde, kein Schaden entstanden sein könne.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

1. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Abnahme von EEG-Strom und zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung verpflichtet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 1 und 2 EEG 2004 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 EEG 2004 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht nur Strom, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird, in den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 einzubeziehen ist. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, ihres Sinns und Zwecks und ihrer Entstehungsgeschichte kommt eine andere Auslegung entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das von der Beklagten betriebene Netz in dem maßgeblichen Zeitraum der allgemeinen Versorgung diente (vgl. § 3 Nr. 17 EnWG; Senatsurteil vom - VIII ZR 21/07, WM 2009, 184, Tz. 20).

aa) Nach § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EEG 2004 wird der nach Satz 1 abzunehmende Anteil auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge bezogen und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es somit nicht darauf an, ob der Strom über ein Netz für die allgemeine Versorgung geliefert wird.

bb) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist es, die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten, nach §§ 4, 5 EEG 2004 eingespeisten und vergüteten Strommengen gleichmäßig bezogen auf die von den Stromlieferanten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterzuverteilen. Im Ergebnis sollen so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet werden. Gesetzgeberische Absicht ist es, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Die gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).

Es war deshalb der erklärte Wille des Gesetzgebers, alle Strommengen in den Belastungsausgleich einzubeziehen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. Nur der Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst verbraucht, sollte ausgenommen sein. Das ergibt sich auch aus der in dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom enthaltenen zustimmenden Bezugnahme auf das - später vom Senat aufgehobene - Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom (RdE 2004, 266 ff.), das bereits die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) in diesem Sinne ausgelegt hat (BT-Drs. 15/2864, S. 48; Brodowski, Der Belastungsausgleich im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 95 f.; Reshöft/Schäfermeier, EEG, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 16; vgl. auch Hölzer/Jenderny, RdE 2004, 270 f.). Der Vorschlag des Bundesrats, nicht aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom von dem System des bundesweiten Belastungsausgleichs auszunehmen, wurde dagegen nicht in das Gesetz übernommen (BT-Drs. 15/3162, S. 3; BT-Drs. 15/3385, S. 2; vgl. auch Hartmann/Hackert, RdE 2005, 160, 162).

cc) Diese Auslegung wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes bestätigt. In dem Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom (BGBl. I S. 2074) schlug der Bundesrat wiederum vor, eine Regelung aufzunehmen, nach der Strommengen, die nicht im Rahmen der allgemeinen Versorgung geliefert werden, ausgenommen sein sollten (BT-Drs. 16/8148, S. 90). Der - nicht in das Gesetz übernommene - Vorschlag wurde von der Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, dies sei missbrauchsanfällig und könne bei den übrigen Stromverbrauchern zu zusätzlichen Kosten in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro jährlich führen; es treffe besonders den Mittelstand und kleine Gewerbetreibende mit einem erhöhten Stromverbrauch, aber auch alle anderen Stromkunden; ferner führe es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die Strom von normalen Versorgungsunternehmen beziehen, und solchen, die einen Direktlieferanten mit eigenem Netz haben (BT-Drs. 16/8393, S. 3).

dd) Der Senat hat die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) vor dem Hintergrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 zwar dahin ausgelegt, dass nur der Strom in den Ausgleichsmechanismus des Gesetzes einzubeziehen ist, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird (Senatsurteil vom , a.a.O., Tz. 31, 37). Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung auf § 14 Abs. 3 EEG 2004 aber nicht übertragbar (vgl. auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 53a, 55; Reshöft/Schäfermeier, a.a.O., § 36 Rdnr. 16; Jacobshagen in: Riedel/Schroeder-Czaja/Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, 2007, S. 151 ff.; Lehnert, ZNER 2008, 39, 40; Brodowski, a.a.O., S. 95 ff.).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EEG 2000 kam es für den Ausgleich der Übertragungsnetzbetreiber untereinander auf den Anteil des abgenommenen und vergüteten EEG-Stroms an der gesamten Energiemenge an, die die Übertragungsnetzbetreiber unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben hatten. Sollte die erforderliche Identität der betroffenen Strommengen auf beiden Stufen des Belastungsausgleichs gewahrt werden, konnte im Rahmen des § 11 Abs. 4 EEG 2000 dann auch nur diese Energiemenge die Basis für die Berechnung des von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils bilden.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 EEG 2004 ist Basis für die Bestimmung des von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils dagegen die gesamte Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers an Letztverbraucher geliefert haben. § 14 Abs. 3 EEG 2004 kann deshalb eine Beschränkung auf Strom, der in einem Netz der allgemeinen Versorgung erzeugt, verteilt und verbraucht wird, nicht entnommen werden. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 - anders als § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 (vgl. Senatsurteil vom , a.a.O., Tz. 37) - im Hinblick auf den Belastungsausgleich keine Beschränkung auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung enthält.

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, § 14 Abs. 3 EEG 2004 beruhe auf dem Gedanken einer Verknüpfung zwischen Förderung und Lastentragung; weil nur der in das allgemeine Versorgungsnetz gelangende Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werde, stehe auch nur den an dieses Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbrauchern derart umweltfreundlich erzeugter Strom zur Verfügung (so Salje, IR 2008, 102, 105). Das trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die von der Beklagten belieferten Letztverbraucher auch Strom aus erneuerbaren Energien erhalten, soweit die Beklagte diesen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt.

b) Entgegen der Auffassung der Revision werden von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch die Strommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum - was sie für sich in Anspruch nimmt und zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mit dem von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Strom überwiegend mit ihr verbundene Unternehmen beliefert hat.

Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 Letztverbraucher mit Strom beliefert. Das zeigt sich schon daran, dass sie unstreitig für den von der B. bezogenen Strom ihre Abnahme- und Vergütungspflicht erfüllt hat. Letztverbraucher sind diejenigen Kunden, die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. Altrock/ Oschmann/Theobald, a.a.O., § 14 Rdnr. 50; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 13; Reshöft/Schäfermeier, a.a.O., § 36 Rdnr. 17), mithin auch die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen. Von dem Belastungsausgleich nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 ausgenommen ist nur der Strom, der nicht an andere abgegeben, sondern selbst erzeugt und verbraucht wird (Eigenstrom; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass die Lieferung von Strom an mit der Beklagten verbundene Unternehmen der Eigenversorgung nicht gleichgestellt werden kann. Für eine solche Auslegung lässt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder aus der Vorschrift des § 110 EnWG etwas herleiten.

aa) Der Gesetzgeber hat aufgrund des von ihm verfolgten Ziels einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37) in den Belastungsausgleich alle Strommengen einbeziehen wollen, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefern. Ausgenommen ist lediglich selbst erzeugter und verbrauchter Strom. Wie bereits ausgeführt, sollen - wie auch die Regelung in § 14 Abs. 7 EEG 2004 verdeutlicht - die mit dem Gesetz verbundenen Kosten möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer verteilt werden (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Das dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).

Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes steht einer einschränkenden Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass er Strom nicht erfasst, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert wird, entgegen (vgl. Brodowski, a.a.O., S. 102 ff.). Ob - wie die Revision meint - andere allgemein verfolgte gesetzgeberische Ziele, wie beispielsweise ein effektiver Klima- und Umweltschutz, durch eine dezentrale Versorgung gefördert werden, mag dahinstehen. Dies allein könnte angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine einschränkende Auslegung jedenfalls nicht rechtfertigen.

bb) Aus der Vorschrift des § 110 EnWG lässt sich - unabhängig davon, ob diese Norm wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht insgesamt nicht anzuwenden ist (vgl. , Slg. 2008, I S. 3913 - Flughafen Leipzig/Halle) - nichts anderes herleiten (so auch Reshöft/Schäfermeier, a.a.O., § 36 Rdnr. 18; a.A. Hartmann/Hackert, a.a.O., S. 163 f.; Lehnert, a.a.O., S. 41 ff.; Jacobshagen, a.a.O., S. 158 ff.; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 12, 47 ff.). Die Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gehen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - den Normen des Energiewirtschaftsrechts als speziellere Normen vor (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 21). Die Revision zeigt nicht auf, weshalb die den Betrieb von bestimmten Energieversorgungsnetzen privilegierende Vorschrift des § 110 EnWG eine einschränkende Auslegung der einen ganz anderen Regelungsbereich betreffenden und spezielleren Vorschrift des § 14 Abs. 3 EEG 2004 rechtfertigen sollte. Dass hinter beiden Vorschriften auf den jeweils geregelten Bereich bezogen auch der allgemeine Gedanke stehen mag, die Eigenversorgung mit Strom zu privilegieren, reicht dafür angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jedenfalls nicht aus.

cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Strommengen, die der Eigenversorgung dienen, anders als solche, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert werden, von dem Belastungsausgleich ausgenommen sind (vgl. auch BGHZ 155, 141, 152 f.).

(1)

Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Dabei endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167). Da Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs gehören, ist der Gesetzgeber befugt, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen (BVerfG, GewArch 2009, 450 f. m.w.N.).

(2)

Soweit § 14 EEG 2004 zwischen Strommengen, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) oder Dritten (§ 14 Abs. 7 EEG 2004) an Letztverbraucher abgesetzt werden, und Strommengen, die selbst erzeugt und verbraucht werden, differenziert, sind die dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen - weiten - Grenzen nicht überschritten. Der Gesetzgeber hat an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den Verbrauch von Strom angeknüpft, indem er die Verpflichtung zur Durchführung des Belastungsausgleichs den Stromlieferanten als Verursacher einer klimaund umweltgefährdenden Energieversorgung auferlegt hat (BT-Drs. 15/2327, S. 37). Er hat deshalb auch zur Verhinderung einer Umgehung der Kostentragungspflicht durch eine Belieferung aus dem Ausland Letztabnehmer, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten beziehen, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt (§ 14 Abs. 7 EEG, BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zu dieser generalisierenden und typisierenden Regelung war der Gesetzgeber befugt. Sie führt zu der von dem Gesetzgeber im Interesse einer Gleichbehandlung gewollten, möglichst verursachergerechten Verteilung des EEG-Stroms auf alle Letztabnehmer (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht veranlasst.

c) Schließlich steht auch die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 dem Anspruch nicht entgegen. Unstreitig hat die Beklagte ihre sich aus § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom (BGBl. I, S. 2550) ergebende Verpflichtung, der Klägerin unverzüglich ihren Strombezug und die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen, nicht erfüllt, so dass die Klägerin zu der Geltendmachung ihres Anspruchs aus § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht in der Lage war. Dass der Übertragungsnetzbetreiber in einem solchen Fall mit dem Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn er ihn nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht, findet weder in dem Wortlaut der Regelung noch sonst eine Stütze (vgl. BT-Drs. 15/2845, S. 9; 15/2864 S. 49). Dahingestellt bleiben kann, ob dies der Fall ist, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber den Anspruch trotz vom Elektrizitätsunternehmen vorgelegter rechtzeitiger Abrechnung nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht (vgl. Salje, EEG, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 142; Reshöft/Schäfermeier, a.a.O., § 37 Rdnr. 28 zu § 37 EEG 2009; a.A. Trzeciak/Goldbach in: Bartsch/Salje/Röhling/Scholz, Stromwirtschaft, 2. Aufl., S. 573 f. m.w.N.).

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Teilunterliegen im Sinn des § 92 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn lediglich der Zinsanspruch abgewiesen wird (, NJW 1988, 2173, unter II 1). Angesichts des sich bis zur teilweisen Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung auf 6.241.473,73 EUR belaufenden Streitwerts ist aber die tatrichterliche Würdigung, dass die durch den Zinsanspruch verursachte Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nicht zu beanstanden.

Soweit die Revision ferner geltend macht, die Klägerin sei wegen des abgeschlossenen Teilvergleichs teilweise unterlegen, trifft auch das nicht zu. Der Teilvergleich regelt lediglich die Modalitäten der Stromabnahme. Wenn der Strom infolge dieser Modalitäten für die Beklagte besser verwertbar ist, bleibt dies ohne Einfluss auf den Umstand, dass die Klägerin wegen der von ihr geltend gemachten und von der Beklagten in voller Höhe zu zahlenden Vergütung vollständig obsiegt.

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Fundstelle(n):
BB 2010 S. 322 Nr. 7
GAAAD-36933