BGH Urteil v. - IX ZR 24/09

Leitsatz

Leitsatz:

Ist eine Abgabenforderung als Grundstückslast vorrangig zu befriedigen, gilt dies auch für einen darauf entfallenden Säumniszuschlag.

Gesetze: ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3

Instanzenzug: LG Dessau-Roßlau, 1 S 190/08 vom AG Wittenberg, 8 C 251/08 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; BGHR: ja; Nachschlagewerk: ja

Tatbestand

Der Kläger, ein Abwasserzweckverband, meldete im Zwangsversteigerungsverfahren über im Eigentum der Eheleute B. stehende Grundstücke als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangig zu befriedigende Forderungen einen Kostenerstattungsanspruch wegen des Anschlusses an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 1.162,52 EUR sowie einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 1.264 EUR an. Wegen dieser Forderungen machte der Kläger außerdem in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu befriedigende Säumniszuschläge über zuletzt noch 755,50 EUR geltend.

Nach Erteilung des Zuschlags und Entrichtung des Versteigerungserlöses erkannte das Vollstreckungsgericht die Säumniszuschläge im vorläufigen Verteilungsplan vom nicht als vorrangig zu befriedigende öffentliche Lasten an. Auf den Widerspruch des Klägers behielt das Vollstreckungsgericht den Betrag von 755,50 EUR, den es an die Beklagte als Grundpfandrechtsgläubigerin auszukehren beabsichtigt, auf einem Verwahrkonto ein. Mit seiner fristgerecht erhobenen Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) begehrt der Kläger die Änderung des Teilungsplans dahin, dass er mit seiner Forderung von 755,50 EUR vor der Forderung der Beklagten zu befriedigen ist. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von dem Kläger verfolgten Hauptbeitragsforderungen seien nach § 6 Abs. 9 KAG-LSA als öffentliche Lasten ausgestaltet, die auch eine dingliche Haftung des Grundstücks begründeten. Die Säumniszuschläge für die als öffentliche Lasten ausgestalteten Beitragsforderungen nähmen an dieser Qualifizierung nicht teil. Als öffentliche Last sei nur die Abgabe selbst, nicht dagegen - mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - eine abgabenrechtliche Nebenleistung anzusehen. Der Säumniszuschlag als Druckmittel eigener Art lege eine ausschließlich persönliche Haftung des Abgabenpflichtigen nahe.

II. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Die von dem Kläger geltend gemachten Säumniszuschläge sind innerhalb der dort geregelten zeitlichen Grenze von zwei Jahren der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnen; deshalb ist der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten aus dem von dem Vollstreckungsgericht verwahrten Betrag grundsätzlich vorrangig zu befriedigen.

1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die den hier verfolgten Zuschlägen zugrunde liegenden Hauptforderungen in die Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gehören.

a) Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge vorrangig zu befriedigen. Da § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff der öffentlichen Grundstückslast nicht näher definiert, ist für die Beurteilung, ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen (, NJW 1989, 107, 108). Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und dass mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks besteht (, WM 1981, 910, 911; Urt. v. , a.a.O.).

b) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung öffentlicher leitungsgebundener Einrichtungen können nach § 6 Abs. 1 KAG-LSA Beiträge erhoben werden. Die von der Klägerin verfolgten Beitragsforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in dieser Regelung. Gemäß § 6 Abs. 9 KAG-LSA ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Hauptforderungen entsprechend dem Inhalt dieser Bestimmung als öffentliche Grundstückslast ausgeformt sind. Diese naheliegende rechtliche Würdigung ist nach dem hier gemäß Art. 111 FGG-Reformgesetz noch anzuwendenden § 545 Abs. 1 ZPO a.F. als Auslegung einer landesrechtlichen, sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckenden Regelung der revisions-rechtlichen Nachprüfung entzogen ( a.a.O.).

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genießen neben der Hauptforderung auch wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, dieses Vorrecht für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. In Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift sind die den Gegenstand der Klage bildenden (Säumnis-)Zuschläge entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorrangig zu befriedigen.

a) In seiner ursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1898 sah § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (RGBl. I 713) einen Vorrang für Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge vor. Die Verordnung über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom (RGBl. I S. 363) erstreckte den Vorrang auf wiederkehrende Leistungen, die zur allmählichen Tilgung der Hauptschuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Das Gesetz über die Zahlung und Sicherung von Anliegerbeiträgen vom (RGBl. I S. 854) stellte durch § 2 Rentenleistungen in der Zwangsversteigerung wiederkehrenden Leistungen gleich. Die Verordnung über das Rangverhältnis der öffentlichen Grundstückslasten bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken vom (RGBl. I S. 364) gewährte öffentlichen Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Reichs- oder Landesrecht beruhen, den gleichen Rang.

b) Diese Bestimmungen wurden dem § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG im Zuge des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom (BGBl. I S. 952, 959) als Dauerrecht eingegliedert (BT-Drucks. 3/3668 S. 13 f). Über die zitierten Vorgängerregelungen hinaus statuiert der im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens weitergehend geänderte § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auch ein Vorrecht für wiederkehrende Leistungen wie Zinsen und Zuschläge. Infolge der Einbeziehung von Zuschlägen entspricht § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG inhaltlich § 5 des Steuersäumnisgesetzes vom (RGBl. I S. 1271), der das einem Steuerbetrag in der Zwangsvollstreckung zukommende Vorrecht auf einen Säumniszuschlag ausdehnte. Diese Regelung wurde erst im Zuge des Steueränderungsgesetzes vom außer Kraft gesetzt (BGBl. I S. 981, 993 f).

c) Zwar bildet der Säumniszuschlag als Druckmittel eigener Art, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll (BFHE 110, 318, 321), für sich genommen keine Grundstückslast. Daraus kann jedoch entgegen einer verbreiteten Auffassung (vgl. etwa Drischler Rpfleger 1984, 340, 341; Gaßner RpflegerJB 1989, 224, 229 f; Sievers Rpfleger 2006, 522, 523; Rellermeyer in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG 13. Aufl. § 10 Rn. 44) nicht gefolgert werden, dass Zuschläge von dem Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ausgenommen wären. Denn die Vorschrift stattet nach ihrem Wortlaut in Anlehnung an das Steuersäumnisgesetz vom neben der auf dem Grundstück lastenden Hauptforderung ausdrücklich auch Nebenleistungen in Gestalt eines Zuschlags mit dem Vorrang aus (LG Ansbach Rpfleger 1999, 141; Stöber, ZVG 19. Aufl., § 10 Rn. 6 Anm. 6.16; Böttcher ZVG 4. Aufl. § 10 Rn. 37; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 2006 Rn. 11.99; Steiner/Hagemann, ZVG 9. Aufl. § 10 Rn. 90). Der Gesetzgeber kann Nebenleistungen in der Zwangsversteigerung denselben Rang wie die Hauptleistung zuweisen (vgl. Gaßner, a.a.O. S. 227). Von dieser Befugnis hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG hinsichtlich von Zuschlägen, die er in generalisierender Weise gleich der Hauptforderung als vorrangig behandelt, Gebrauch gemacht. Im Unterschied zu der früheren, das Konkursvorrecht allein auf die Abgabenforderung selbst beschränkenden Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BFH, ZIP 1983, 840, 841) erstreckt § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Vorrang nach seinem Wortlaut neben der Hauptforderung auf Zuschläge aller Art. Deshalb konnte der Gesetzgeber davon absehen, in den jeweils einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen Nebenleistungen wie Zuschläge ausdrücklich als öffentliche Last zu qualifizieren (Stöber, a.a.O.). In Einklang mit diesem Verständnis hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit Säumniszuschläge der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zugewiesen (, NJW 2008, 1445, 1446 Rn. 9).

III. Die angefochtene Entscheidung ist auf die Revision des Klägers aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ausweislich der nicht näher aufgeschlüsselten Angaben des Klägers betreffen die rückständigen Zuschläge einen Zeitraum von 32 bzw. 31 Monaten. Zuschläge genießen den Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG jedoch nur für die laufenden Beträge und die Rückstände aus den letzten zwei Jahren (vgl. § 13 Abs. 1 ZVG; Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl. Rn. 88). Darum bedarf auf der Grundlage einer ergänzenden, zeitabschnittsweisen Berechnung des Klägers tatrichterlicher Feststellungen, in welchem Umfang die Zuschläge an dem Vorrang teilnehmen.

Fundstelle(n):
HFR 2010 S. 672 Nr. 6
NJW 2010 S. 8 Nr. 8
NJW-RR 2010 S. 671 Nr. 10
WM 2010 S. 771 Nr. 16
RAAAD-36925