Behandlung einer Stretchlimousine bei der Kraftfahrzeugsteuer vor dem als „anderes Fahrzeug” und ab dem
als „Personenkraftwagen”
Leitsatz
1. Eine u. a. mit zweimal zwei sich gegenüberliegenden Sitzplätzen im Fond, einer Minbar sowie einem Fernsehgerät, nicht aber
mit besonderer Büro- und Kommunikationstechnik ausgestattete Stretchlimousine der Marke „Ford Lincoln Town Car” mit einer
Länge von 7,25 m, einem Hubraum von 4934 ccm und einem zulässigen Gesamtgewicht von 3100 kg, die einschließlich des Fahrers
sechs Personen Platz bietet, war als Konferenzmobil vor dem (Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO) als „anderes Fahrzeug”
i.S. v. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem Gewicht zu besteuern.
2. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zum ist das Fahrzeug nunmehr als „Personenkraftwagen” zu besteuern,
so dass die Steuerfestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG mit Wirkung ab dem entsprechend geändert werden muss.
Fundstelle(n): UVR 2010 S. 107 Nr. 4 PAAAD-36888
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