Bei einem „Sale and-lease-back”-Geschäft unter Beteiligung von Organträger und Organgesellschaft kann trotz Rechnungsberichtigung
wegen unrichtiger Behandlung eine Rückerstattung abgeführter USt verweigert werden, wenn Rechnungsempfänger die Vorsteuer
nicht korrgiert
Mietkaufvertrag als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn
Leitsatz
1. Ein Mietkaufvertrag kann auch dann als Teil eines „sale-and-lease-back”-Geschäft zu behandeln sein, wenn das Unternehmen,
das Maschinen verkaufen und anschließend zurückmieten wollte, den „Rück-Mietkaufvertrag” nicht mit der Käuferin, sondern mit
deren Muttergesellschaft und Organträgerin im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft abgeschlossen hat.
2. Ist bei einem Mietkaufvertrag als Teil eines „sale-and-lease-back”-Geschäfts die Verkäuferin zunächst von einer Lieferung
ausgegangen und hat sie zunächst Umsatzsteuer ausgewiesen und ans Finanzamt abgeführt, ist sie aber später von einer steuerfreien
Darlehensgewährung ausgegangen und hat sie den Steuerausweis daher nach § 14 Abs. 2 UStG 1999 entsprechend berichtigt und
rückgängig gemacht, so bleibt das Finanzamt jedenfalls nach der vor 2005 gültigen Gesetzeslage berechtigt, die zunächst ausgewiesene
Steuer trotz der Rechnungsberichtigung in voller Höhe einzubehalten, wenn der Empfänger der Rechnung die Rechnungsberichtigung
nicht anerkannt und den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht rückgängig gemacht hat; das Steueraufkommen ist durch den vollen
in der Rechnung ausgewiesenen Betrag gefährdet und nicht etwa lediglich in der Höhe, in der unter Berücksichtigung der abgeführten
Umsatzsteuer aus dem Vorgeschäft (hier: Kaufvertrag zwischen der Tochtergesellschaft der Klägerin als Erwerberin und der jetzigen
Erwerberin als damaliger Veräußerin beim ersten Teil des „sale-and-lease-back”-Geschäfts) tatsächlich der Fiskus eine Mindereinnahme
hat.
3. Sind in einem Mietkaufvertrag als Dauerschuldverhältnis im Vertrag zwar die Anschaffungskosten als Entgelt sowie die Mietkaufsonderzahlungen,
die monatlichen Mietkaufraten und die gesamte Umsatzsteuer enthalten, fehlt es aber an einer zeitlichen Konkretisierung sowie
an der Angabe des jeweiligen monatlichen Umsatzsteuerbetrags, so kann der Mietkaufvertrag gleichwohl als Rechung i.S. von
§ 14 Abs. 1 UStG anerkannt werden, wenn in dem jeweiligen Zahlungsbeleg (Überweisung; Quittung) auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum
hingewiesen wird.
Fundstelle(n): FAAAD-36887
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