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FG Bremen Urteil v. - 2 K 28/08 (1)

Gesetze: AO § 65 Nr. 3, AO § 14, AO § 52 Abs. 1, AO § 52 Abs. 2 Nr. 2, AO § 58 Nr. 4, UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a

Umsatzsteuerliche Behandlung der von einer gemeinnützigen GmbH für die Benutzung einer Eissporthalle vereinnahmten Entgelte

Voraussetzungen des § 65 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs bei Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Leitsatz

1. Mit dem Betrieb einer Eislaufhalle und deren Überlassung für den Eislauf, das (Sledge-)Eishockey und im Sommer gelegentlich für das Inlineskaten fördert eine gemeinnützige GmbH den Sport i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO in Gestalt des Eissports und des Skatesports.

2. Mit der Gestattung der entgeltlichen Nutzung der Eislaufhalle zum Eislaufen, (Sledge-)Eishockeyspielen und Inlineskaten unterhält die Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 Satz 1 AO; dabei handelt es sich allerdings um einen für die Steuervergünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unschädlichen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO, und zwar nicht nur hinsichtlich des Publikumseislaufs, sondern auch insoweit, als die Halle Sportvereinen entgeltlich überlassen wird, die diese ihrerseits ihren Mitgliedern zur Durchführung von Eissport oder Skatesport zur Verfügung stellen.

3. Bei ortsbezogenen Leistungen, zu denen auch die Überlassung einer Eisfläche in einer stationären Eislaufhalle gehört, beschränkt sich die Nachfragegruppe auf Personen im Umkreis. Anbieter von ortsbezogenen Leistungen können daher von vornherein nur örtlich beschränkt in Wettbewerb mit anderen Anbietern treten.

4. Der Umstand, dass der Betrieb der Eislaufhalle nur mit öffentlichen Zuschüssen aufrechterhalten werden konnte, erlaubt nicht den Schluss, dass es sich wegen eines vermeidbaren Eingriffs in den Wettbewerb um keinen Zweckbetrieb handelte und deshalb der ermäßigte Umsatzsteuersatz versagt werden muss.

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Fundstelle(n):
NAAAD-36880

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