Beantragung der Terminsverlegung kurz vor der mündlichen Verhandlung
Missbräuchliche Richterablehnung
Leitsatz
1. Terminsverlegungsanträge, die – wie vom Kläger und seinem Bevollmächtigten schon häufig praktiziert – am Vortag der mündlichen
Verhandlung in Verbindung mit zahlreichen umfangreichen per Fax übermittelten Schriftsätzen gestellt werden und mit dem Kläger
seit längerer Zeit bekannten Tatsachen begründet werden, über die sich die Beteiligten bereits vor dem Senat tatsächlich verständigt
haben, sind abzulehnen.
2. Ergibt sich aus dem gesamten Prozessverhalten des Klägers eindeutig die Absicht, dass er mit allen nur denkbaren (zulässigen
und auch unzulässigen) Mitteln eine Entscheidung versucht zu verhindern, lässt sich aus dem Hinwirken des Gerichts auf eine
Endentscheidung nicht der Anschein einer Befangenheit ableiten. Am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax eingehende Richterablehnungsgesuche
sind dann als unzulässig und missbräuchlich anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-36875
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