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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 977/06 U EFG 2010 S. 449 Nr. 5

Gesetze: UStG § 10 Abs. 4UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. 1 Nr. 10 RL 388/77/EWG Art. 27

Umsatzsteuer für Umsätze aus der Verpflegung von Heimbewohnern in Altenwohnheimen und Pflegeheimen

Leitsatz

  1. Betreibt ein beauftragter Unternehmer in den von dem Auftraggeber betriebenen Altenwohn- und Pflegeheimen jeweils eine Großküche, in denen er die Speisen und Getränke für die Heimbewohner zubereitet, sind die Umsätze aus der Verpflegung der Heimbewohner als dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistungen und nicht als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Speiselieferungen zu behandeln, wenn er dem Auftraggeber zugleich das Mobiliar, Geschirr und Besteck für die Speiseneinnahme überlässt.

  2. Der Berücksichtigung der Mobiliar-, Geschirr- und Bestecküberlassung als weitere für die Annahme von Restaurationsumsätzen ausschlaggebende Dienstleistungselemente steht nicht entgegen, dass der beauftragte Unternehmer darüber hinaus das gesamte Inventar der jeweiligen Heime überlassen und damit umsatzsteuerrechtlich eine von der Versorgung der Heimbewohner mit Speisen und Getränken” zu unterscheidende eigenständige Leistung erbracht hat.

  3. Bei weitgehend übereinstimmenden Beteiligungsverhältnissen sind der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger als nahestehende Personen i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG anzusehen und Leistungen zu nicht kostendeckenden Entgelten der Mindestbemessungsgrundlage zu unterwerfen.

  4. Die Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG setzt nicht voraus, dass die Absicht einer Steuerumgehung im konkreten Einzelfall nachgewiesen wird.

  5. Die Nichtveröffentlichung einer stillschweigend durch Fristablauf als erteilt geltenden Sonderermächtigung nach Art. 27 der 6. EG-Richtlinie steht der Anwendbarkeit der auf ihr beruhenden nationalen Regelung (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) nicht entgegen.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 449 Nr. 5
UStB 2010 S. 73 Nr. 3
YAAAD-36872

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