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Auswärtstätigkeit von Arbeitnehmern bei Leiharbeit
Der BFH hatte entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist, selbst wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig tätig wird . Damit kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen und ist nicht auf den Ansatz der Entfernungspauschale beschränkt; zudem ist ein steuerfreier Reisekostenersatz [i]Tatsächliche Fahrtkosten und Reisekostenmöglich.
Das BMF akzeptiert in seinem Schreiben vom grundsätzlich die neue BFH-Rechtsprechung, und zwar auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma „bis auf Weiteres”, also ohne Befristung, bei einem Kunden eingesetzt wird. Das soll [i]Ausnahmenaber nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma
für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisse...