Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - 3825/2

Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG – Maßgebende Grenzwerte für Erwerbe mit Steuerentstehung nach dem und nach dem

1. Durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom (ErbStRG, BStBl. 2008 I 2009, S. 140) wurden die für die Steuerklassen II und III maßgebenden Steuersätze für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem entsteht, geändert (§ 19 Abs. 1 ErbStG in der Fassung bis Ende 2008). Hieraus ergeben sich Änderungen bei den maßgebenden Grenzwerten für die Anwendung des Härtefallausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG.

Für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem und vor dem entstanden ist und für die Fälle des Artikels 3 ErbStRG, gilt die folgende Grenzwerttabelle (s. H 38 des gleich lautenden Ländererlasses vom , BStBl. 2009 I, S. 713).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wertgrenze
gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG
EUR
Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG
bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze
bis einschließlich … EUR in Steuerklasse
I
II
III
75 000
300 000
82 600
600 000
334 200
6 000 000
677 400
13 000 000
6 888 800
10 799 900
10 799 900
26 000 000
15 260 800
über 26 000 000
29 899 900

2. Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom (BGBl. I, S. 3950) wurden die für die Steuerklasse II maßgebenden Steuersätze für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem entsteht, erneut geändert (§ 19 Abs. 1 ErbStG n. F.). Hieraus ergeben sich Änderungen bei den maßgebenden Grenzwerten für die Anwendung des Härtefallausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG.

Für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem entsteht oder entstanden ist, gilt die folgende Grenzwerttabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wertgrenze
gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG
EUR
Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG
bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze
bis einschließlich … EUR in Steuerklasse
I
II
III
75 000
300 000
82 600
87 400
600 000
334 200
359 900
6 000 000
677 400
749 900
13 000 000
6 888 800
6 749 900
10 799 900
26 000 000
15 260 800
14 857 100
über 26 000 000
29 899 900
28 437 400

Ich bitte, die Erbschaftsteuerfinanzämter entsprechend zu informieren und den Erlass in die Erbschaftsteuerkartei BW (Fundstelle: § 19 ErbStG Karte 1b) aufzunehmen.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - 3825/2

Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 382 Nr. 8
UVR 2010 S. 106 Nr. 4
AAAAD-36773