Bedeutung einer gesonderten Feststellung für eine Steuerfestsetzung i.S. von § 181 Abs. 5 AO in der BFH-Rechtsprechung geklärt; keine erneute Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich von Sonderabschreibungen im Fall bestandskräftiger Ausschöpfung dieser Abschreibungen
Gesetze: AO § 181 Abs. 5, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.
2
Die Rechtssache hat —entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers— keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage nach der „Bedeutung” einer gesonderten Feststellung für eine Steuerfestsetzung i.S. von § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. , BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681; vom XI R 27/04, BFH/NV 2006, 16). Danach sind Feststellungsbescheide nicht nur für unmittelbar anschließende Veranlagungszeiträume „von Bedeutung”, vielmehr reicht auch eine mittelbare Bedeutung dieser Bescheide für spätere Veranlagungen und Feststellungen aus.
3
Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht im Streitfall eine entsprechende Bedeutung i.S. des § 181 Abs. 5 AO für Bescheide der Folgejahre (1995 bis 1998) abgelehnt. Darin waren die Festsetzungen jeweils auf Null erfolgt; im bestandskräftig gewordenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum war die bisher nicht in Anspruch genommene Sonderabschreibung (17.078 €) enthalten. Insoweit kam eine erneute Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Sonderabschreibungen für das Jahr 1994 wegen bestandskräftiger Ausschöpfung nicht mehr in Betracht (vgl. , BFH/NV 2006, 269; vom IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639; vom IX R 8/08, BFH/NV 2009, 1439).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 386 Nr. 3
CAAAD-36755