Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Oldenburg vom
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor einer Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen.
Dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und dem Revisionsführer zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen darf, auf den dieser gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann ( m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. ; BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 16/08 - und vom - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 = wistra 2009, 283).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAD-36718