"Mitwirkung" i.S. der Nr. 1002 VV RVG für eine Erledigungsgebühr
Leitsatz
1) Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt.
2) Der Begriff "Mitwirkung" i. S. von Nr. 1002 VV RVG erfordert eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne Entscheidung
gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat.
3) Ein Tätigwerden, für das das RVG bereits andere Gebühren entstehen lässt, genügt nicht, um im Fall einer unstreitigen Erledigung
ohne weiteres eine Erledigungsgebühr zu beanspruchen.
4) Eine Erledigungsgebühr entsteht nicht bereits dann, wenn das FA unter dem Eindruck des Klagevorbringens oder aufgrund eines
Hinweises des Gerichts auf die Rechtslage dem Klagebegehren abhilft.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 214 Nr. 5 EFG 2010 S. 592 Nr. 7 ZAAAD-36581
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