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FG München Urteil v. - 14 K 2466/08

Gesetze: BranntwMonG § 143 Abs. 1BranntwMonG § 143 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 RL Nr. 92/12/EWG Art. 15 RL Nr. 92/12/EWG Art. 19 Abs. 4 RL Nr. 92/12/EWG Art. 20 Abs. 1 RL Nr. 92/12/EWG Art. 20 Abs. 4 AO§ 169 Abs. 2 AO§ 170 Abs. 1 AO § 370 Abs. 1 Nr. 2

Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren

10-jährige Festsetzungsfrist bei hinterzogener Branntweinsteuer

Keine Exkulpationsmöglichkeit des Versenders bei Beauftragung einer Spedition

Leitsatz

1. Eine Ware wird dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, indem das begleitende Verwaltungsdokument gegen gefälschte Ausfuhrpapiere ausgetauscht und bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführte Ware angemeldet und hierbei die gefälschten Versandpapiere vorgelegt werden.

2. Dadurch wird der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht und die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO in Gang gesetzt, die auch gegenüber dem Versender der Ware gilt, wenn die von diesem mit dem Transport beauftragten Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt gewesen sind.

3. Zuständig für die Abgabenerhebung ist der Mitgliedstaat, in dem die Entziehungshandlung begangen worden ist. Ist die Abgabenerhebung zu einem Zeitpunkt als der Ort der Entziehung noch nicht festgestanden ist, in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgiedstaat, in dem die Entziehungsshandlung tatsächlich begangen wurde, über, wenn der Ort der Entziehungshandlung innerhalb von drei Jahren ab Ausstellung des begleitenden Verwaltungsdokuments ermittelt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-36570

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