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FG Münster Urteil v. - 11 K 4246/08 Kg EFG 2010 S. 489 Nr. 6

Gesetze: EStG § 62 Abs 2 Nr 3, EStG § 70 Abs 1 Satz 1, EStG § 70 Abs 1 Satz 2, AO § 119 Abs 2, EStG § 62 Abs 2 Nr 2c

Kindergeld:

Durch antragsgemäße Kindergeldauszahlung nicht zugleich auch Ablehnung für die Vorzeit

Leitsatz

1) In der schlichten Auszahlung von Kindergeld ohne einen Bewilligungsbescheid liegt kein Verwaltungsakt, mit dem eine Bewilligung von Kindergeld für die Vorzeit abgelehnt worden wäre (Abweichung von ; v. - 5 K 1301/08).

2) Sieht die Kindergeldkasse in den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG von einer schriftlichen Bescheiderteilung ab, so setzt sie das Kindergeld - in der Regel - formlos fest, wobei in der ersten Auszahlung der Festsetzungsbescheid zu sehen ist.

3) Ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zahlung von Kindergeld löst eine Ablaufhemmung für die Festsetzung aus, und zwar ohne eine zeitliche Beschränkung auch für die Vergangenheit, wenn im verwendeten Antragsformularvordruck keine Rubrik für die Frage der zeitlichen Ausdehnung des beantragten Kindergelds vorgesehen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 489 Nr. 6
QAAAD-36558

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