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NWB BB 2/2010 S. 39

Aufbewahrungspflichten: Unterlagen nicht voreilig vernichten

Geschäftsdokumente müssen je nach Vorschrift i. d. R. zehn oder sechs Jahre aufbewahrt werden. Demnach wäre es z. B. jetzt mit Beginn des Jahres 2010 möglich, die Jahresabschlussunterlagen für das Jahr 1999 zu entsorgen. Doch Vorsicht: Die Aufbewahrungsfrist startet erst in dem Jahr, in dem der Jahresabschluss erstellt worden ist. Wurde der Jahresabschluss 1999 beispielsweise erst 2001 erstellt, dürfen Ihre Mandanten die Unterlagen erst am entsorgen.

Weisen Sie Ihre Mandanten unbedingt noch einmal auf diesen Zusammenhang hin. Denn sollte es noch einmal zu einer Prüfung kommen oder Fragen seitens der Finanzbehörden auftreten, tragen Ihre Mandanten die Beweislast. Ohne Originalunterlagen drohen dann u. U. teure Nachzahlungen auf Basis von Schätzungen durch das F...