Steuerbarkeit von Transferzahlungen an ausländische Fußballvereine; Entscheidung des (BStBl 2010 II S. 120)
Bezug:
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des oben genannten BFH-Urteils Folgendes:
Die Grundsätze des (BStBl 2010 II S. 120), wonach Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe keine – die beschränkte Steuerpflicht auslösenden – Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts i. S. d. § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG seien, ist im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung – die eventuell auch die Vergangenheit mit einbezieht – bis auf weiteres über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber an die Stelle der formalen Sichtweise des BFH die wirtschaftliche Wertung der Spielerleihe und des Spielertransfers als Rechteüberlassung bzw. Rechteveräußerung setzt.
In vergleichbaren Fällen kann im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung, die eventuell auch die Vergangenheit einbeziehen kann, das Verfahren auf Antrag ruhen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV C 3
-S 2411/07/10013
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 120
DB 2010 S. 139 Nr. 3
EStB 2010 S. 142 Nr. 4
StBW 2010 S. 23 Nr. 1
WPg 2010 S. 163 Nr. 3
WAAAD-35626