Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Büroversehens
Gesetze: FGO § 47 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, ZPO § 85 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
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Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht —FG— (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel der unzutreffend versagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt vor.
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1. Zwar haben die Kläger weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO —schon mangels fehlender Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur— noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO —wegen fehlenden Aufzeigens divergierender abstrakter Rechtssätze— hinreichend dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zudem rechtfertigt die gerügte unzutreffende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung und eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG als bloße materiell-rechtliche Fehler nicht die Zulassung der Revision.
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2. Das FG hat aber zu Unrecht den Klägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die versäumte Klagefrist versagt. Darin liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 293/03, BFH/NV 2006, 109; vom XI B 167/02, nicht veröffentlicht; , Neue Juristische Wochenschrift 2008, 3303), auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist —hier die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO— einzuhalten. Ein Verschulden des Bevollmächtigten muss sich ein Kläger als eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO); innerhalb dieser Frist sind die für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen in sich schlüssig darzustellen (, BFH/NV 2005, 1591). Das ist im Streitfall geschehen.
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b) Zu Unrecht gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass es auf ein etwaiges Verschulden der Büromitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht ankomme; denn der Prozessbevollmächtigte habe durch sein eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für die Versäumung der Klagefrist gesetzt, weil er die ihm auf elektronischem Wege zugeleitete Einspruchsentscheidung nicht zur Kenntnis genommen habe.
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Nach dem glaubhaften Vorbringen im Klageverfahren —insoweit wohl auch unstreitig— sind der mit der Bearbeitung des Posteingangs und der elektronischen Erfassung befassten langjährigen Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten drei von seiner üblichen Büroorganisation abweichende Fehler unterlaufen. Die Mitarbeiterin hat zunächst die maßgebende, mit einem Eingangsstempel versehene Einspruchsentscheidung elektronisch verarbeitet (eingescannt) und dem jeweiligen Bearbeiter elektronisch zugeordnet; das Dokument ist dann aber auf dem falschen, zur anschließenden Vernichtung vorgesehenen Stapel geraten. Die Mitarbeiterin hat zudem das Original-Dokument weder in das Posteingangsfach des bearbeitenden Steuerberaters gelegt noch das Dokument in der dafür eingerichteten elektronischen Fristenliste erfasst, so dass das Dokument den zuständigen Steuerberater weder tatsächlich noch elektronisch als Fristsache erkennbar erreicht hat.
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Mithin liegt ein Büroversehen der Mitarbeiterin vor, das die Wiedereinsetzung rechtfertigt. Zwar wurde das Dokument dem Steuerberater u.a. mit Datum und Mandanten-Bezeichnung (s. Bildschirmausdruck) elektronisch zugeleitet. Die Mitarbeiterin hatte aber das Dokument nicht wie üblich als Fristsache „EE” für Einspruchsentscheidung, sondern als nicht fristgebundenes Schriftstück „BvF En” für Brief vom Finanzamt gekennzeichnet; die fehlende Kenntnisnahme als Fristsache beruht daher allein auf einem Büroversehen.
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3. a) Der Verfahrensfehler hat zur Folge, dass das FG-Urteil ohne sachliche Nachprüfung aufzuheben und der Rechtsstreit —unter Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist— zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 116 Abs. 6 FGO).
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b) Für das weitere Verfahren weist der Senat hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Problematik zu § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes auf seine Beschlüsse vom IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284) und vom IX B 116/03 (BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000; s.a. Beschluss vom IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31) hin.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 440 Nr. 3
AAAAD-35587