Leitsatz
Leitsatz:
Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge rung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.
Gesetze: MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 20; StBerG § 90
Instanzenzug: OLG Rostock, StbSt (R) 2/09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: ja; Nachschlagewerk: ja
Gründe
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Rostock hat durch Urteil vom gegen den Steuerberater die berufsrechtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 12.500 EUR wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung und wegen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (§ 57 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG) verhängt. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichtes Rostock hat am auf die Berufung des Steuerberaters die Geldbuße auf 7.000 EUR herabgesetzt; die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Steuerberaters hat der Senat die Revision gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 StBerG zugelassen.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch wegen mangelnder Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung beschränkte, mit Verletzung materiellen wie formellen Rechts begründete Revision des Steuerberaters hat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht kompensiert.
1. Der rechtsstaatliche Grundsatz, unangemessene Belastungen durch eine lange Dauer des Verfahrens zu vermeiden, gilt auch im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater. Dies folgt bereits aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Zu dem damit gewährleisteten fairen, rechtsstaatlichen Verfahren gehört auch die Herstellung von Rechtssicherheit innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 88, 118, 124). Denn auch ein stets die wirtschaftliche Existenzgrundlage berührendes berufsrechtliches Verfahren kann den Steuerberater - zumal dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerungen der Justizorgane bedingt ist - zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen (vgl. zum anwaltsgerichtlichen Verfahren BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 Verfahrensverzögerung 18; zum beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG [Kammer] NJW 1992, 2472, 2473; Kloepfer, JZ 1979, 209, 214). Diese können mit zunehmender Verfahrensdauer unvereinbar sein mit dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die Rechtsfolge insbesondere in einem gerechten Verhältnis zur Verfehlung des Steuerberaters stehen muss (vgl. BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG [Kammer] wistra 2009, 307, 308). Aus diesem Grund muss sich auch im berufsrechtlichen Verfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Zumessung der berufsrechtlichen Maßnahme auswirken (vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 1997, 591; NJW 2003, 2225).
2. Mit diesem grundrechtlichen Schutz der durch berufsrechtliche Maßnahmen betroffenen Steuerberater korrespondiert nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der ebenfalls zu berücksichtigende konventionsrechtliche Schutz durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 324; BGHSt 52, 124, 137). Berufsrechtliche "Disziplinarverfahren", bei denen - wie hier (vgl. § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) - die Ausübung des Berufs auf dem Spiel steht, unterfallen danach jedenfalls als Streitigkeiten über einen zivilrechtlichen Anspruch regelmäßig dessen sachlichem Geltungsbereich (vgl. EGMR-E 2, 208, 215 - Fall Albert u. Le Compte v. Belgien; EGMR ÖJZ 1988, 220 - Fall H. v. Belgien; EGMR ÖJZ 2000, 728, 729 - Fall W.R. v. Österreich; EGMR ÖJZ 2003, 855, 856 - Fall Malek v. Österreich; Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht [2002] S. 73 f. m.N.; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention 4. Aufl. § 24 Rdn. 23 [Fn. 110]). Auch konventionsrechtlich ist mithin eine Verhandlung in angemessener Frist im berufsrechtlichen Verfahren geboten und ein Verstoß hiergegen gegebenenfalls zu kompensieren.
3. Die revisionsrechtliche Beanstandung einer überlangen, rechtsstaatswidrigen Verfahrensdauer greift durch. Mit der Verfahrensrüge sind hier bei gleichzeitig erhobener Sachrüge aufgrund der hierauf veranlassten Prüfung die Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung belegt (vgl. BGHSt 49, 342, 344; BGH NStZ-RR 2007, 71; 2009, 92; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9). Soweit mit der Verfahrensrüge weitergehende maßgebliche Verfahrensverzögerungen, als aus dem Urteil und den Prüfungen der Verfahrensvoraussetzungen ersichtlich, erhoben werden sollen, fehlen hierfür hinreichende Ausführungen. Das berührt aber deshalb nicht die Zulässigkeit der Verfahrensrüge insgesamt, weil eine jedenfalls gegebene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im gerichtlichen Verfahren vollständig belegt und eine etwa mögliche Abkürzung dieser belegten Verzögerung bei der hier gegebenen Sachlage ausgeschlossen ist.
4. Die jeweils angemessene Dauer des Verfahrens ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BVerfG [Kammer] NJW 2003, 2225; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 21). Solche, in die Gesamtwürdigung einzustellende Gesichtspunkte sind etwa der durch die Justiz verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, mögliche Ursachen im Verhalten des Betroffenen für die Verfahrensdauer sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für ihn verbundenen besonderen Belastungen (vgl. BGHR a.a.O.; IntKommEMRK-Kühne 11. Lfg. [2009] Art. 6 Rdn. 329 ff.; Esser a.a.O. S. 302 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer eine Verzögerung vor der ersten berufsrechtlichen Inkulpation bereits im Zusammenhang mit dem parallelen Strafverfahren geltend machen kann, ist im Hinblick auf eine insoweit fehlende Tatsachengrundlage hier nicht zu entscheiden.
Zu berücksichtigen war durch den Senat zunächst der lange Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren zwischen Abfassung der Anschuldigungsschrift und Erlass des Eröffnungsbeschlusses durch das Landgericht. Beides hatte der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen. Angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Gesamtdauer liegt jedenfalls eine der Justiz zuzurechnende beträchtliche Verfahrensverzögerung vor. Bei der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung muss indes immer auch die Gesamtverfahrensdauer in Rechnung gestellt werden, zumal durch eine besondere Beschleunigung in späteren Verfahrensabschnitten Verfahrensverzögerungen in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden können (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9 und 21). Dies gilt hier insbesondere, weil nur einen Monat nach Eröffnung des Verfahrens das landgerichtliche Urteil erging. Andererseits lag zudem noch ein Zeitraum zwischen diesem erstinstanzlichen Urteil und dem Berufungsurteil von mehr als eineinhalb Jahren. Insbesondere mit Rücksicht auf die weitgehend geständige Einlassung des Steuerberaters erkennt der Senat in der Zusammenschau beider Verfahrensabschnitte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von jedenfalls zwei Jahren als belegt.
Bei dieser Sachlage durfte sich das Oberlandesgericht im Rahmen der Zumessung einer berufsrechtlichen Maßnahme (§ 90 StBerG) nicht damit begnügen, die Umstände, dass das "berufswidrige Verhalten schon lange zurückliegt", sich der Steuerberater "der Einwirkung eines recht langen berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt sah" und "weiterer Zeitablauf" seit der Entscheidung des Landgerichts eingetreten ist, lediglich pauschal in Ansatz zu bringen.
5. Trotz der angesichts des festgestellten berufsrechtswidrigen Verhaltens eher moderaten Maßnahmenzumessung sieht der Senat hier Anlass, auf die festgestellte Verfahrensverzögerung selbst - um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden - zu reagieren. Hierfür gelten folgende Grundsätze:
a) In leichten Fällen wird es ausreichen, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen und gegebenenfalls ihre konkreten Auswirkungen, insbesondere bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, im Rahmen der allgemeinen Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 52, 124, 146; BGH wistra 2009, 347; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 443c m.N.).
b) In schwerer wiegenden Fällen wird sich der Tatrichter im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater an der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofes zur sogenannten Vollstreckungslösung (vgl. BGHSt 52, 124) zu orientieren haben. Danach ist eine Entschädigung für die durch staatliche Stellen verursachte Verzögerung in einem gesonderten Schritt nach der eigentlichen Strafzumessung vorzunehmen. Der Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht wird auf diese Weise von Fragen des Unrechts, der Schuld und der Sanktionshöhe abgekoppelt (vgl. BGH a.a.O. S. 137/138). Die notwendige Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist sodann mit den Mitteln vorzunehmen, die das jeweils anwendbare materielle oder formelle Recht zur Verfügung stellt (vgl. BGHSt 52, 124, 134).
Auch im berufsgerichtlichen Verfahren kann auf diese Weise die Entscheidung über die im Einzelfall angemessene berufsrechtliche Maßnahme nach § 90 StBerG freigehalten werden von berufsrechtsfremden Erwägungen. Maßgeblich hat sie den Berufsangehörigen zukünftig zu einem berufsgemäßen Verhalten zu veranlassen. Das Maß der persönlichen Schuld tritt im Rahmen dieser Prognoseerwägungen in den Hintergrund, im Mittelpunkt stehen vornehmlich das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und die Wahrung des Vertrauens des Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes (vgl. BGH HFR 1998, 1025; Kuhls/Schäfer, StBerG 2. Auflage § 90 Rdn. 62 ff.; Gehre/von Bostel, Steuerberatungsgesetz 5. Auflage § 90 Rdn. 5 f.).
Eine von solchen Rechtsfolgenerwägungen strukturell abgesetzte, am Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB orientierte Entschädigung im Sinne von BGHSt 52, 124 steht uneingeschränkt einerseits im Einklang mit den Zielen des berufsgerichtlichen Verfahrens, gewährleistet andererseits den im Einzelfall gebotenen Ausgleich objektiven Verfahrensunrechts und damit die Beseitigung der Opfereigenschaft nach Art. 34 MRK.
6. Diese Grundsätze sind wie folgt umzusetzen:
a) In Fällen besonders schwer wiegender Verfahrensverzögerung käme im Einzelfall eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO in Verbindung mit § 153 StBerG in Betracht. Ein Verfahrenshindernis begründen auch im berufsgerichtlichen Verfahren nur ein außergewöhnlich großes Ausmaß der Verfahrensverzögerung und damit verbundene besonders schwere Belastungen des Steuerberaters (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuss] NStZ 1984, 128; BGHSt 35, 137; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 12, 13 und 21).
b) Eine direkte Übertragung der sogenannten Vollstreckungslösung kommt im Rahmen des § 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG, der Verhängung einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR, in Betracht. Ist auf eine Geldbuße erkannt worden, so wird diese in angemessener Höhe für das konkrete berufswidrige Verhalten im Urteil ausgesprochen. Zugleich wird in der Urteilsformel festgesetzt, dass ein zu beziffernder Teil der zugemessenen Geldbuße zur Kompensation erlittener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gilt (vgl. zur Geldstrafe BGHSt 52, 124, 145). Ein daneben verhängter Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StBerG) bliebe hiervon unberührt.
c) Eine entsprechende Kompensation wird auch beim Ausschluss aus dem Beruf nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG grundsätzlich möglich sein. Ist diese schärfste Maßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs zur Überzeugung des Tatgerichts weiterhin die angemessene berufsrechtliche Reaktion auf das Fehlverhalten des Steuerberaters, so besteht insoweit nur eine höchst begrenzte Möglichkeit der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensdauer. Um einen effektiven Ausgleich innerhalb des berufsrechtlichen Verfahrens zu ermöglichen, lässt sich dies hier in einer Abkürzung der Mindestausschlussfrist des § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG finden, wonach erst frühestens acht Jahre nach rechtskräftigem Ausschluss aus dem Beruf eine Wiederbestellung zum Steuerberater erfolgen kann. Eine in Fortentwicklung geltenden Gesetzesrechts zur effektiven Umsetzung der nach höherrangigem Recht verfolgten Anliegen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes vorzunehmende Abkürzung ermöglicht es, den Steuerberater hinsichtlich einer Wiederbestellung so zu stellen, wie er bei fristgerechter Erledigung des Verfahrens gestanden hätte. Hierzu wird die Mindestausschlussfrist um einen in der Urteilsformel festzusetzenden Zeitraum zu vermindern sein.
d) In Fällen, in denen allein die berufsrechtlichen Maßnahmen der Warnung und des Verweises (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StBerG) in Betracht kommen, und Anlass weder für eine Verfahrenseinstellung (oben 6 a) noch eine bloße Feststellung der Verfahrensverzögerung (oben 5a) besteht, wird auf entsprechender Rechtsgrundlage in der Urteilsformel ausgesprochen werden können, dass zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensdauer ein konkret bezifferter Zeitraum der für die berufsgerichtliche Verurteilung vorgesehenen Tilgungsfrist nach § 152 Abs. 1 Satz 1 StBerG bereits als verstrichen gilt. Die Verurteilung ist dann entsprechend vorzeitig aus den bei der zuständigen Berufskammer bzw. den Finanzbehörden geführten Akten zu tilgen.
7. Da das Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung wie ausgeführt (oben 4) hinreichend feststeht, setzt der Senat, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG die Kompensation der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne der Ausführungen zu 6b) selbst fest. Er bestimmt sie auf 3.000 EUR. Dabei legt der Senat zugrunde, dass jedenfalls nach der Einstellung des parallelen Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO eine besondere persönliche Belastung des Steuerberaters durch die Verfahrensverzögerung nicht eingetreten ist. Eine solche ist auch nicht behauptet worden. Die danach verhältnismäßig hohe Bemessung der Anrechnung ist andererseits dem Umstand geschuldet, dass dem Berufungsurteil eine nähere Andeutung über das Maß der aufgrund des Zeitablaufs erfolgten Reduzierung der Geldbuße nicht zu entnehmen ist.
Der daraus folgende wesentliche Teilerfolg der Revision führt zu der den Beschwerdeführer umfassend entlastenden Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 3 und Abs. 4 StPO i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1, § 150 StBerG (vgl. Kuhls/Schäfer a.a.O. § 148 Rdn. 32).
Fundstelle(n):
DB 2010 S. 163 Nr. 3
DStRE 2010 S. 511 Nr. 8
DStZ 2010 S. 393 Nr. 11
NJW 2010 S. 1155 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2010 S. 258
StBW 2010 S. 232 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2010 S. 206
TAAAD-35491