Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Celle, 4 U 164/08 vom LG Hannover, 12 O 144/08 vom
Tatbestand
I. Die Klägerin, eine Sparkasse, erwirkte im Jahre 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf die Ansprüche ihres Schuldners gegen die Beklagte aus einer Lebensversicherung erstreckt.
Der Schuldner war Geschäftsführer einer GmbH, die im Jahre 1991 als Versicherungsnehmerin die betreffende Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Auf Veranlassung der GmbH wurde diese per beitragsfrei gestellt. Dem Versicherungsverhältnis liegen "Vertragliche Vereinbarungen zum Versicherungsschein" zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
" Besondere Vereinbarungen
- Betriebliche Altersversorgung/Direktversicherung -
Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gilt folgende Vereinbarung:
Es wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer - Arbeitgeber - entrichtet sind. ...
Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt für die Versicherungsleistung ist unwiderruflich die versicherte Person. ... Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist ausgeschlossen."
Die GmbH geriet nachfolgend in Vermögensverfall. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde durch Beschluss des zuständigen mangels Masse abgelehnt. Die Eintragung über die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am .
Die Klägerin erklärte über ein von ihr beauftragtes Inkassobüro am die Kündigung des Versicherungsvertrages. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 9.169,90 EUR und auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR - jeweils zuzüglich Zinsen - in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung eines zuvor zum Nachteil der Beklagten ergangenen Versäumnisurteils abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Gründe
Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin als Pfändungsgläubigerin könne nach wirksamer Kündigung des Versicherungsvertrages die Zahlung des Rückkaufswertes an sich verlangen. Das Kündigungsrecht sei nach Ablehnung der Konkurseröffnung und nach Löschung der Versicherungsnehmerin im Handelsregister auf den Schuldner als versicherte Person übergegangen.
Bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts erwerbe der Begünstigte auch das Recht zur Kündigung, denn dieses könne nur zusammen mit dem Recht auf den Rückkaufswert übertragen und gepfändet werden. Hier handele es sich allerdings um ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, weil die Parteien des Versicherungsvertrages vereinbart hätten, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer und eine Abtretung von Rechten aus dem Vertrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet habe, insoweit ausgeschlossen sei, als die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt widerruflichen (gemeint: unwiderruflichen) Bezugsrecht jedoch gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Vorbehalts nicht erfüllt seien. Damit gehöre es in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung sei, zum Vermögen des Bezugsberechtigten. Zwar könne unter der Geltung bestimmter - hier nicht vorgelegter - Allgemeiner Versicherungsbedingungen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer unter Kündigung der Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert erheben, solange der Bezugsberechtigte noch keine unverfallbare Anwartschaft nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erlangt habe, wenn die versicherte Person vorzeitig ausscheide. Dabei lasse der Bundesgerichtshof offen, ob es genüge, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung gefunden habe oder ob bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssten. Das Interesse des Arbeitnehmers - so der Bundesgerichtshof - gehe dahin, frühzeitig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu erwerben, da nur so schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenzfest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werde; anderenfalls würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Darauf und auf etwaige Divergenzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes in diesem Punkt komme es jedoch im gegebenen Fall nicht an. Denn hier verhalte es sich so, dass der Versicherungsnehmer und Arbeitgeber des Schuldners im Handelsregister gelöscht worden sei. Das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Versicherungsnehmer sei beendet; es sei auch kein Insolvenzverwalter tätig geworden. Damit seien die an sich dem Versicherungsnehmer zustehenden Rechte auf den Bezugsberechtigten, den Schuldner, übergegangen, denn dieser komme nach Auflösung der Versicherungsnehmerin als einziger in Betracht, um die Rechte aus der Lebensversicherung wahrzunehmen. Auch sei es wirtschaftlich am sinnvollsten, die frei gewordenen Rechte dem Bezugsberechtigten zuzuerkennen, der im Falle eines Insolvenzverfahrens ein Aussonderungsrecht gehabt hätte. Deshalb müssten die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Grundsätze auch für den Fall der Löschung einer GmbH nach Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse gelten.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht stand.
1. Der Schuldner hat aus der streitbefangenen Lebensversicherung ein als unwiderruflich bezeichnetes Bezugsrecht erworben, das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Einschränkungen unterliegt.
Zwar kann der Versicherungsnehmer - hier die GmbH - über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen, insbesondere auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich einschränken. Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist daher, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat; insbesondere kann er ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht mit einem Vorbehalt versehen, wobei es im Einzelfall der Auslegung bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind ( - VersR 2003, 1021 unter II 1; vom - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom - IV ZR 134/05 - VersR 2006, 1059 Tz. 10). Ein solcher Vorbehalt ergibt sich aus den "Vertraglichen Vereinbarungen zum Versicherungsschein" indes nicht. Vielmehr lässt sich den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen "Besonderen Vereinbarungen" nur entnehmen, inwieweit vertragliche Gestaltungsrechte vom Versicherungsnehmer auf die versicherte Person übertragen werden dürfen. Das ist ohne Aussagekraft für den Inhalt des Bezugsrechts; eine zeitliche oder gegenständliche Beschränkung der unwiderruflichen Ausgestaltung liegt darin nicht. Die vom Berufungsgericht erörterte Rechtsprechung des Senats zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht (a.a.O.; ferner BGH, Beschlüsse vom - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836 unter I; vom - IX ZR 85/04 - bei [...] abrufbar) hat daher für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien keine Bedeutung.
2. Ist der Schuldner Inhaber eines unwiderruflichen Bezugsrechts, so hat er grundsätzlich auch das Recht auf den Rückkaufswert erworben, denn dieses ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Erhält die versicherte Person das Bezugsrecht, so umfasst dieses sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche einschließlich des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages ( a.a.O. unter II 2 b; vom a.a.O. unter II 1; vom a.a.O. Tz. 8).
3. Es kommt daher allein darauf an, ob der Schuldner der Klägerin, obwohl nicht Versicherungsnehmer und Vertragspartei, berechtigt wäre, die Voraussetzungen des Anspruches auf den Rückkaufswert zu schaffen. Dazu bedarf es einer Kündigung des Versicherungsvertrages, denn erst diese löst den Anspruch auf den Rückkaufswert aus (§ 176 Abs. 1 VVG a.F.). Nur wenn der Schuldner zugleich Inhaber auch des vertragsgestaltenden Nebenrechtes ist, konnte dieses von der Klägerin gepfändet und nach Überweisung ausgeübt werden; andernfalls ginge die Pfändung des Nebenrechtes ins Leere (Senatsurteil vom - IV ZR 47/01 - VersR 2002, 334 unter II 3 a). Es wäre zwar weiterhin der Anspruch auf die Versicherungssumme gepfändet, dieser jedoch erst beim regulären Ablauf der Versicherung - im Jahre 2013 - fällig.
a) Das Kündigungsrecht verbleibt regelmäßig beim Versicherungsnehmer. Dass es nicht isoliert abgetreten (§§ 413, 398 BGB) und gepfändet werden kann, worauf das Berufungsgericht abhebt, wird hier nicht relevant. Es kommt lediglich darauf an, ob die Bezugsberechtigung - einschließlich des Rechts auf den Rückkaufswert - und das Gestaltungsrecht zusammen auf den Schuldner übergegangen sind oder ob es zu einer Aufspaltung dergestalt gekommen ist, dass der Schuldner zwar das Bezugsrecht erhalten hat, das Kündigungsrecht hingegen unverändert der Versicherungsnehmerin zusteht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsurteil vom (a.a.O. unter II 2 a); auf die Frage, ob das Kündigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer isoliert gepfändet werden könnte (vom Senat a.a.O. verneint), kommt es bei dem gegebenen Sachverhalt wiederum nicht an.
(1)
Es entspricht der ganz herrschenden Ansicht, dass auch bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten der Versicherungsnehmer das Recht behält, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen (BGHZ 45, 162, 167; 118, 242, 247 f.; Kollhosser in Prölss/ Martin, VVG 27. Aufl. § 166 Rdn. 7; § 165 Rdn. 1; Versicherungsrechts-Handbuch/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 42 Rdn. 147; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 165 Rdn. 5, 10). Ist eine Übertragung dieses Kündigungsrechts nicht feststellbar, ist es weiterhin der Vertragspartei zugewiesen (vgl. - NJW 1985, 2640 unter II 2 b bb); allein sie ist berechtigt, vertragsgestaltende Rechte auszuüben.
(2)
Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung hier schon im Jahre 1995 - wegen sich abzeichnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH - beitragsfrei gestellt worden ist. Es besteht dennoch kein Anlass, das Kündigungsrecht ausnahmsweise dem Schuldner zuzuweisen; schon gar nicht ist das vertragliche Gestaltungsrecht - wie vom Berufungsgericht angenommen - dem Schuldner nach Eintritt des Vermögensverfalls bei der GmbH "automatisch" zugefallen.
(3)
Bei Umstellung des Versicherungsverhältnisses auf eine beitragsfreie Versicherung sind die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die vertragsbezogenen Gestaltungsrechte weiterhin der Versicherungsnehmerin zustehen sollten. In den "Besonderen Vereinbarungen" wird für die Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft sowie eine Abtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag auf den versicherten Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen sogar ausdrücklich ausgeschlossen; dies umfasst auch eine Übertragung des Kündigungsrechts. Zwar ist das Dienstverhältnis des Schuldners zur GmbH mittlerweile beendet. Das rechtfertigt es jedoch nicht, zumal es an der in den "Besonderen Vereinbarungen" vorausgesetzten Abtretung ersichtlich fehlt, nunmehr von einem "automatischen Zufall" des Kündigungsrechts an den Schuldner auszugehen. Als versicherte Person behält er in jedem Fall das unwiderrufliche - und uneingeschränkte - Bezugsrecht mit der Folge, dass er zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin per die Versicherungssumme für sich beanspruchen kann. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des unwiderruflichen Bezugsrechts, ihm zu dem genannten Termin zum Zwecke der Altersvorsorge einen entsprechenden Betrag zukommen zu lassen.
(4)
Seinen auf den Rückkaufswert bezogenen Interessen lässt sich auf andere Weise Rechnung tragen. Denn er hat entweder einen Anspruch gegen die Versicherungsnehmerin, zu seinen Gunsten das Kündigungsrecht auszuüben, dem beachtenswerte Belange der Versicherungsnehmerin - jedenfalls hier - nicht mehr entgegenstehen können, oder darauf, ihm dieses Kündigungsrecht nachträglich zu übertragen. Dieser Anspruch kann von der Klägerin geltend gemacht werden, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch das Recht zur Übernahme des Versicherungsvertrages von der GmbH auf den Schuldner aufführt; es beinhaltet sowohl das Recht zur Kündigung als auch den darauf bezogenen Übertragungsanspruch.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Ansprüche - auf Ausübung oder auf Übertragung des Kündigungsrechts - gegen die GmbH durchsetzbar, obwohl diese mittlerweile im Handelsregister gelöscht ist. Das Berufungsgericht beachtet nicht den Unterschied zwischen der Löschung einer GmbH und der Beendigung einer GmbH. Auch nach Löschung der GmbH kann eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden. Sie ist zum einen dann geboten, wenn sich herausstellt, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Sie ist aber ebenso angezeigt, wenn - wie hier - weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 273 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend; vgl. BGHZ 105, 259, 262 f.; Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 60 Rdn. 7, 65 f.). Ansprüche gegen die GmbH lassen sich also selbst dann verwirklichen, wenn diese kein sonstiges Vermögen hat und deshalb im Handelsregister gelöscht worden ist (BGHZ 105 a.a.O.; § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 544 Nr. 8
KAAAD-35481