Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einvernehmens zur Umstellung des Wj auf einen anderen Zeitraum ist eine
nach § 102 FGO nur begrenzt überprüfbare Ermessensentscheidung des FA.
Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn gewichtige betrieblich/organisatorische Gründe für die Umstellung des Wj vorliegen.
Die Umstellung muss indes nicht betriebsnotwendig sein.
Erfolgt die Umstellung des Wj nur zwecks Erreichung einer „Steuerpause”, liegen betriebliche Gründe nicht vor; steuerliche
Gründe scheiden als Rechtsfertigung für die Umstellung des Wj schlechterdings aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 345 Nr. 6 LAAAD-35391
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