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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 5 V 283/09

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4, FGO § 47 Abs. 2

Zugangsvoraussetzung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Für die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO kommt es im Falle der Anbringung einer für das Gericht bestimmten Klage und eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Finanzamt gem. § 47 Abs. 2 FGO auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht an.

Fundstelle(n):
DAAAD-35372

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