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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1561/06

Gesetze: EStG 1999 § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, EStG 1999 § 57 Abs. 3, BewG § 125 Abs. 1, BewG § 125 Abs. 3, BewG § 33 Abs. 2, BewG § 2 Abs. 2

Ermittlung des für die Ansparabschreibung maßgeblichen Ersatzwirtschaftswerts für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung des für die Prüfung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in den neuen Bundesländern nach § 7g Abs. 2 Nr. 1, § 57 Abs. 3 EStG 1999 zur Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen berechtigt ist, erforderlichen Ersatzwirtschaftswertes nach § 125 BewG ist Ausgangsgröße eine Nutzungseinheit, in der alle von derselben Person regelmäßig selbst genutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 33 Abs. 2 BewG einbezogen werden, selbst wenn der Land- und Forstwirt z. B. als Pächter nicht Eigentümer ist.

2. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Land- und Forstwirte in den neuen Bundesländern gegenüber denjenigen in den alten Bundesländern ist der Ersatzwirtschaft nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen, sodass im Ergebnis nur der Anteil am Ersatzwirtschaftswert für die Berechtigung zur Ansparabschreibung maßgebend ist, der auf den im Eigentum des Land- und Forstwirts befindlichen Grundbesitz entfällt.

3. Hat der Land- und Forstwirt ausschließlich Grund und Boden zugepachtet und entfällt der im Ersatzwirtschaftswert enthaltene Anteil für Wirtschaftsgebäude, für die stehenden und und für die umlaufenden Betriebsmittel in vollem Umfang auf das dem Land- und Forstwirt zuzurechnende Eigentum, so ist der Ersatzwirtschaftswert zunächst um den auf die Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel entfallenden Anteil zu kürzen; erst aus dem danach verbleibenden Restbetrag ist nach dem Verhältnis der zugepachteten zur gesamten genutzten Flächen der Betrag herauszurechnen, der auf die zugepachteten Flächen entfällt (hier: Bestätigung der vom FA entsprechend den BStBl I 1991, 499, und v. , BStBl I 1999, 423, sowie dem IV B 3 – S2183b – 1/98, vorgenommenen Umrechnung des Ersatzwirtschaftswerts).

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-35368

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