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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 411/06 EFG 2010 S. 532 Nr. 6

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8aUStG § 13a Abs. 1 Nr. 1UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO § 14AO § 64 Abs. 1AO § 65AO § 68 Nr. 3cSGB IX § 132GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 20 Abs. 2 S. 2GG Art. 12 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1

Umsatzsteuersatz bei Subleasinggeschäften einer gemeinnützigen GmbH

Leitsatz

1. Bei der Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der normale Steuersatz gilt und der ermäßigte Steuersatz die Ausnahme ist, so dass die Tatbestandsmerkmale eng auszulegen sind.

2. Auch wenn § 68 AO lex specialis zu § 65 AO ist, ist zu prüfen, ob sich die Einrichtung in ihrer Gesamtrichtung noch als Zweckbetrieb darstellt.

3. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG setzt voraus, dass sich die Umsätze einer Subleasinggesellschaft als angemessener Teil der Wertschöpfung der in den Grenzen des § 68 Nr. 3c AO von Nichtbehinderten begleiteten Behindertenarbeit darstellt. Beruhen die Leasingumsätze weitestgehend auf der Arbeit, die von nicht Behinderten verrichtet wurde, ist der Regelsteuersatz anzuwenden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 532 Nr. 6
UStB 2010 S. 134 Nr. 5
TAAAD-35358

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