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FG München Urteil v. - 8 K 2739/06

Gesetze: EStG 1999 § 42d Abs. 1 Nr. 1EStG 1999 § 8 Abs. 2 S. 2EStG 1999 § 8 Abs. 2 S. 3EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG 1999 § 19 Abs. 1 Nr. 1FGO § 102AO § 191 Abs. 1

Kein Gegenbeweis gegen die Vermutung einer privaten Nutzung auch des zweiten dem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Einschränkung zur Nutzung überlassenen Dienstwagens durch nachträglich erstellte, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überprüfbare Listen und Tabellen

Leitsatz

1. Der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung eines einem Arbeitnehmer ohne Einschränkung zur Nutzung zugewiesenen Dienstwagens kann in erster Linie durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegt werden, aus dem sich eine ausschließlich berufliche Nutzung des Wagens ergibt. Soweit der Steuerpflichtige andere Beweise für die ausschließlich betriebliche Nutzung eines Pkw anbietet, ist deren Beweiskraftwirkung daraufhin zu überprüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Auskunft über die tatsächliche Nutzung des PKW geben.

2. Standen dem verheirateten Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Ehefrau über kein eigenes Fahrzeug verfügte, als Arbeitnehmer der Gesellschaft zwei Dienstwagen zur Verfügung, von denen einer unstreitig auch für Privatfahren verwendet wurde, so kann die Vermutung einer auch privaten Nutzung auch des zweiten, hochwertigeren Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. ggf. auch seine Ehefrau nicht durch erst nachträglich erstellte, im Laufe des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens mehrfach nachgebesserte Tabellen und Listen widerlegt werden, die z. B. in den Kilometerangaben größere Unstimmigkeiten aufweisen, insgesamt keinesfalls die inhaltlichen und formellen Anforderungen der BFH-Rechtspr. an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen und die nicht wie erforderlich eine Überprüfung der zur tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs gemachten Angaben mit vertretbarem Aufwand ermöglichen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAD-35353

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