Lediglich vermietete oder verpachtete Gebäude/Gebäudeteile begründen keine Betriebsstätte. Auch die üblichen mit der Pachtzinsvereinnahmung
und mit der Erhaltung der Pachtobjekte verbundenen Verwaltungsarbeiten reichen für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort
des Pachtobjekts nicht aus. Gleiches gilt, soweit sich der Verpächter ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung von
Geschäftsvorfällen oder eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat.
Zum Verhältnis von Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren.
Die Entscheidung des FA im Verwaltungsverfahren, GewSt-Messbeträge zu zerlegen, kann gleichzeitig als Ablehnung auf Zuteilung
eines entsprechenden GewSt-Messbetrags gewertet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 386 Nr. 5 QAAAD-35346
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