Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
Ergänzende Vorschriften
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7, § 26 EStG, § 90 Abs. 2 Satz 3, § 193 Abs. 1, § 147 Abs. 2, Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 bis 6
1. Besondere Aufbewahrungspflicht
1
Art. 3 StHBG vom (BGBl I 2009, 2302) ergänzt die allgemeinen Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen (§ 146) und die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (§ 147) in dem neuen § 147a um eine (gesetzliche) Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen und Unterlagen für bestimmte Stpfl. Die FinBeh. kann die Aufbewahrungspflicht auch in den Fällen (behördlich) anordnen, in denen der Stpfl. Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Kreditinstituten unterhält und seinen besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (§ 90 Abs. 2 Satz 3).
2
Die Vorschrift lehnt sich an die Regelungen in § 147 an. Die FinBeh. bekommt dadurch die Gelegenheit, die Angaben der Stpfl. in den Steuererklärungen (§ 149, § 150) durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zeitnah zu prüfen (§ 88) und steuerrelevante Sachverhalte durch die (verfassungsgemäße, BFH/NV 2018, 522) Außenprüfung (§ 193 Abs. 1) aufzuklären.
3
Soweit die Einkünfte als Gewinn ermittelt werden (bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) ...