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Einkommensteuer | Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben zu Umfang und Inhalt der nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG auszustellenden Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge Stellung genommen ( IV C 1 – S 2401/08/10001).
Die durch Steuerabzug erhobene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn die erforderliche Steuerbescheinigung (§ 45a Abs. 2 und 3 EStG) nicht eingereicht wurde. Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die ...