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BFH 09.12.2009 X R 28/07, NWB 3/2010 S. 170

Einkommensteuer | Abziehbarkeit von ab dem Jahr 2005 geleisteten Vorsorgeaufwendungen

Der BFH hat sich in vier Urteilen v. sowie in dem Urteil v. mit der Abziehbarkeit von im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem Jahr 2005 geleisteten Vorsorgeaufwendungen befasst. Nach Auffassung des BFH sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, sondern lediglich in beschränktem Umfang abziehbare Sonderausgaben. Dies habe der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG angeordnet. Die nur beschränkte Abziehbarkeit solcher Aufwendungen sei verfassungsgemäß. Dies gelte auch für die nach § 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG geltende Übergangsregelung. Danach seien im Jahr 2005 nur 60 % der Vorsorgeaufwendungen ansetzbar. Dieser Prozentsatz erhöhe sich bis zum Kalenderjahr 2025 um jährlich zwei Prozentpunkte. Diese Regelu...