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LG Heidelberg 18.08.2009 2 O 147/09, NWB 3/2010 S. -1

Berufsrecht | Haftung des Sozius für Rentenansprüche

Sieht eine Regelung in einem Sozietätsvertrag vor, dass die Sozien auch nach ihrem Ausscheiden persönlich für die Rentenansprüche der Altsozien gegenüber der Sozietät haften sollen, führt dies nicht notwendigerweise zur Unwirksamkeit. Zwar ist auch ein der Sozietät nicht mehr angehörender Partner dadurch über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den Altsozien und ggf. gegenüber deren versorgungsberechtigten Witwen ausgesetzt, ohne seinerseits noch an den Gewinnen der Sozietät beteiligt zu sein. Jedoch müssen dazu gleichzeitig anderweitige Kompensationsmöglichkeiten (hier: Haftungsbeschränkung und Abfindung) bestehen, die im Zuge einer gebotenen Gesamtbetrachtung den Vorwurf einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung ausschließen.

Anmerkung:

Die Kammer grenzt damit die streitbefangene Regelun...