BFH Beschluss v. - IX B 160/09

Antrag auf Vertagung einer mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 119 Nr. 3, FGO § 155, ZPO § 227

Instanzenzug:

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

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1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel des nicht gewährten rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) infolge einer abgelehnten Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.

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Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. z.B. Beschluss von II B 132/00, BFH/NV 2002, 30).

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Im Streitfall war die Ablehnung der begehrten Terminsverlegung nicht verfahrenswidrig. Zwar kann in einer plötzlichen Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung liegen. Ob im Einzelfall eine Terminaufhebung und -verlegung gerechtfertigt ist, muss das Finanzgericht (FG) anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Wird ein solcher Antrag —wie hier— erst am Tag vor der anberaumten Verhandlung beim FG gestellt, gelten Besonderheiten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2008, 1697). Wird ein Verlegungsantrag so kurz vor dem Termin gestellt und mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und in BFH/NV 2008, 1697; so auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom   8 B 69/01, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 2735; vgl. eingehend dazu auch Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO Rz 99, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

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Diesen Maßstäben genügt das vom Kläger vorgelegte Attest nicht; denn es bescheinigt lediglich Arbeitsunfähigkeit. Zu Art und Schwere der Erkrankung äußert es sich nicht. Zwar bleibt es dem Beteiligten unbenommen, dem Gericht neben der ärztlichen Bescheinigung eine eigene Schilderung seiner Krankheit einzureichen. Indes genügt allein der Verweis des Klägers im Begleitschreiben, er leide an einer Magen-/Darm-Erkrankung und sei deshalb nicht reise- und verhandlungsfähig, nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Gericht kann aufgrund dieses Schreibens die Frage der Verhandlungsfähigkeit nicht selbst beurteilen. Die Bezeichnung „Magen-/Darm-Erkrankung” sagt über die Schwere der Krankheit nichts aus. Dabei hat es das FG keineswegs dabei bewenden lassen, die nicht ausreichend substantiierten Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Es hat darüber hinaus versucht, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, um sich trotz der lückenhaften Begründung in die Lage zu versetzen, den Sachverhalt aufzuklären. Das gelang ihm indes nicht, weil der Kläger telefonisch und über seine Dienststelle nicht erreichbar war.

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2. Soweit der Kläger seine Beschwerde ferner darauf stützt, das FG habe die Mehraufwendungen für Familienheimfahrten sowie Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt, legt er schon keinen Zulassungsgrund dar. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann abgesehen von Verfahrensfehlern nur damit begründet werden, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder sei zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Beschwerdebegründung legt jedoch entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO dar, sondern formuliert im Stile einer Klageschrift, warum die geltend gemachten Aufwendungen abgezogen werden müssen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 454 Nr. 3
MAAAD-35181