Oberste Finanzbehörden der Länder - S 0320 BStBl 2010 I S. 29

Steuererklärungsfristen

1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2009

2. Fristverlängerung

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2009 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,

  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,

  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des der .

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,

  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,

  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,

  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder

  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 0320
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 0320/36
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 37 - S 0320 - 001 - 47057/09
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - S 0320-2/2009
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 33 - S 0320 - 01/09
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 0320 - 13-3 - 3681
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 51 - S 0320 - 007/09
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 0320 A - 004 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310 - S 0320 - 00000-2009/002
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 0320 - 57 - 33 11
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 0320 - 1 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz v. - S 0320 A - 446
Ministerium der Finanzen des Saarlandes v. - S 0320-1#005
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 31-S 0320-35/2-53869
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 41 - S 0320 - 32
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 338 - S 0320 - 076
Thüringer Finanzministerium v. - S 0320 A - 1 - 203.2

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 29
DAAAD-35158