Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren
Leitsatz
1. Bestreitet der Kläger, dass er die erforderliche Erledigungserklärung abgegeben hat, ist dieser Einwand als Begehren auf
Fortsetzung des Verfahrens auszulegen.
2. Der Kläger verfolgt dann das Ziel, das Fehlen übereinstimmender Erledigungserklärungen (inzidenter) festzustellen und sodann
eine Sachbescheidung des Klagebegehrens zu erreichen.
3. Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass von beiden Beteiligten wirksame Erledigungserklärungen abgegeben wurden, stellt es durch
Urteil fest, dass die Hauptsache erledigt ist.
4. Hat der Kläger keine Erledigungserklärung abgegeben, ist die Klage nach Erledigung der Hauptsache wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses
als unzulässig abzuweisen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-35038
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