Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen überschuldeter GmbH und ihrem Alleingesellschafter bei fehlender Sanierungsfähigkeit
der GmbH steuerlich nicht berücksichtigungsfähig
Leitsatz
Eine durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehen begründete atypisch stille Gesellschaft zwischen einer überschuldeten, defizitären
GmbH und ihrem Alleingesellschafter ist zwar nicht gestaltungsmissbräuchlich, aber wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht
gleichwohl steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn der Gesellschafter nach den objektiven Gegebenheiten nicht von der Sanierungsfähigkeit
der GmbH ausgehen kann, aber abgesehen von der Umwandlung der Darlehen und der Übernahme einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft
keine weiteren durchgreifenden Sanierungsmaßnahmen einleitet und auch kein Sanierungskonzept vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2010 S. 510 Nr. 14 EFG 2010 S. 1601 Nr. 19 EStB 2010 S. 459 Nr. 12 EAAAD-35029
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