Eine Entschädigung liegt nicht vor, wenn und soweit die Ersatzleistung der Erfüllung oder dem Ausgleich des Interesses an
der Erfüllung von Verträgen dient, die im laufenden Geschäftsverkehr geschlossen worden sind und sich unmittelbar auf den
Geschäftsgegenstand des Stpfl. beziehen.
Das gilt auch für die infolge Vertragsstörung im Rahmen des Erfüllungsinteresses geleisteten Zahlungen des Vertragsstörers
einschließlich des entgangenen Gewinns.
Schließt ein Rechtsanwalt mit einer GmbH einen Rechtsberatungsvertrag, aufgrund dessen er sich unter Aufrechterhaltung seiner
Selbstständigkeit als Rechtsanwalt und Notar verpflichtet, die laufende Rechtberatung der GmbH zu übernehmen und wird dieser
Vertrag später aufgrund einer Abfindungszahlung einvernehmlich aufgehoben und beendet, handelt es sich bei der Abfindungszahlung
nicht um eine tarifbegünstigte Entschädigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 421 Nr. 5 EStB 2010 S. 224 Nr. 6 KÖSDI 2010 S. 16914 Nr. 4 StBW 2010 S. 106 Nr. 3 WAAAD-35023
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