Es ist geklärt, dass bei Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht lediglich die Neufestsetzung der Kfz-Steuer für den
Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheids erlaubt ist, sondern ggf. auch rückwirkend von dem Zeitpunkt
an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben.
Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum ist die bis dato für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung
ersatzlos weggefallen. Für ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg hat sich damit die Bemessungsgrundlage
ab geändert, da das Wohnmobil ab diesem Zeitpunkt als sog. echtes Wohnmobil i. S. des § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. einzustufen
ist.
Zum Begriff eines sog. echten Wohnmobils.
In der rückwirkenden Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung für die Zeit bis zum liegt lediglich eine Rückwirkung
zu Gunsten der Stpfl. im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und ab dem hinsichtlich des Steuersatzes. Verfassungsrechtliche
Bedenken dagegen bestehen nicht.
Fundstelle(n): SAAAD-35020
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