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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 10 Ko 1382/08 KF EFG 2010 S. 443 Nr. 5

Gesetze: RVG § 45 VV-RVG Nr. 2300 VV-RVG Nr. 2503 VV-RVG Nr. 7002 VV-RVG Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG Vorbem. 2.5 zu Abschnitt 5 GKG § 52 Abs. 4 BerHG § 2 Abs. 2 BerHG § 8

Anrechnung bzw. fiktive Anrechnung der Geschäftsgebühr – Auslöser einer Erledigungsgebühr

Leitsatz

  1. Das Beratungshilfegesetz (BerHG) ist auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten anwendbar (vgl. , NJW 2009, 209).

  2. Die bei der Vertretung im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren (hier: Kindergeld) auf der Grundlage des BerHG entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV-RVG ist zur Hälfte auf die in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren entstehenden Gebühren anzurechnen.

  3. Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG ist nicht unmittelbar mit einem Anteil aus den in der VV-RVG vorgesehenen Gebühren, sondern auf der Grundlage des nach der Anrechnung verbleibenden Betrages zu berechnen.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 443 Nr. 5
BAAAD-35017

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