Abgrenzung zwischen Übernahme und Sachvermächtnis - Begünstigtes Vermögen gemäß § 13a Abs. 1 und2 ErbStG
Bezug:
Der , BStBl. 2008 II S. 982) entschieden, dass Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten ist. Er hat damit zugleich seine frühere Rechtsprechung (vgl. BStBl 2001 II S. 605) aufgegeben, nach der Erwerbsgegenstand das zugewendete Erwerbsrecht als ein Gestaltungsrecht ist. Unverändert ist jedoch die Forderung aus einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis nicht mit dem Steuerwert des Gegenstandes, auf den sich das Erwerbs- recht bezieht, zu bewerten, sondern mit dessen gemeinem Wert. Bezieht sich das Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis auf Vermögen, das gemäß § 13a ErbStG a. F. begünstigt ist, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen zu.
Die Grundsätze dieses Urteils sind anzuwenden. An den hiervon abweichenden Regelungen des R 55 Abs. 1 ErbStR wird nicht mehr festgehalten. Bezieht sich das Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis auf nach § 13b Abs. 1 ErbStG n. F. grundsätzlich begünstigtes Vermögen, ist die Steuerbefreiung für das Unternehmensvermögen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 13b und 13a ErbStG n. F. ebenfalls zu gewähren.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main v. - S
3812a A - 9 - St
131
Fundstelle(n):
YAAAD-34811